§ 23
(1) 1Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
1. |
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge, |
2. |
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge |
vorliegen. 2In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster Stelle benannten männlichen und weiblichen Bewerber, bei gemeinsamer Wahl die für die Gruppen an erster Stelle benannten männlichen und weiblichen Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die er seine Stimme abgeben will.
§ 24
(1) 1Bei Gruppenwahl werden den einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung der Gruppe teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. 2Dabei erhält jeder Wahlvorschlag zunächst so viele Sitze, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. 3Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Wahlvorschläge zu verteilen. 4Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los.
(2) 1Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber, als ihr nach Abs. 1 Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zu. 2Bei gleichen Zahlenbruchteilen oder wenn nur aufgrund von ganzen Zahlen zugeteilte Sitze vorhanden sind, entscheidet das Los.
(3) 1Bei der Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten nach Abs. 1 und 2 sind die Geschlechter in folgender Weise zu berücksichtigen. 2Auf die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmen geordnet werden, wird aus der nach § 5 Abs. 5 errechneten Zahl jeweils ein Sitz jedes Geschlechts gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist. 3Dabei erhält das Geschlecht, auf das der größte Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfällt, den jeweils ersten Sitz; bei gleichem Beschäftigtenanteil entscheidet das Los. 4Enthält eine Vorschlagsliste für ein Geschlecht weniger Bewerber als ihm nach § 5 Abs. 5 Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze dem anderen Geschlecht in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge der benannten Bewerber zu. 5Innerhalb eines Geschlechts sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag (§ 8 Abs. 2 Satz 1) zu verteilen.
(4) Die Wahl eines Personalratsmitglieds nach § 8 Abs. 2 Satz 4 geht zu Lasten der Bewerber des anderen Geschlechts in seiner Gruppe.
§ 25
(1) 1Bei gemeinsamer Wahl werden den einzelnen Vorschlagslisten so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. 2§ 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Die den Gruppen zustehenden Sitze werden in folgender Weise ermittelt. 4Auf die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmen geordnet werden, wird aus der nach § 5 Abs. 2 bis 4 bestimmten Zahl jeder Gruppe jeweils ein Sitz in der Reihenfolge Beamte, Arbeitnehmer gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist. 5Sind weitere Gruppen vorhanden (§ 97 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 des Gesetzes), so gilt die Reihenfolge Beamte, Arbeitnehmer, wissenschaftliche Mitglieder, künstlerisch Beschäftigte.
(2) 1Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach Abs. 1 Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zu. 2§ 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Innerhalb der Gruppen werden die Geschlechter in folgender Weise berücksichtigt: Auf die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmen geordnet werden, wird aus der nach § 5 Abs. 5 errechneten Zahl jeweils ein Sitz jedes Geschlechts gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist. 2§ 24 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 25a
(1) 1Für ab dem 1. Mai 1996 stattfindende örtliche Personalratswahlen ist bei Vorliegen mehrerer gültiger Wahlvorschläge im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nach den Grundsätzen des § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zu wählen (personalisierte Verhältniswahl), wenn die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen, an dene...