§ 27 Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) 1Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
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bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge, |
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bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind. 2In diesen Fällen können die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben. |
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster bis vierter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist das Kennwort anzugeben.
(3) Die Wählerinnen und Wähler haben auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die sie ihre Stimme abgeben wollen.
§ 28 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
(1) 1Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der jeweiligen Gruppe nach § 6 zustehenden Sitze verteilt sind. 3Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, entscheidet das Los.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 zu verteilen.
§ 29 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl
(1) 1Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. 2Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt. 3§ 28 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.