(1) 1Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift. 2Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstandes zu unterzeichnen.

 

(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen die Wählerliste entschieden wird, fertigt der örtliche Wahlvorstand.

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