(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

 

(2) Das Wahlrecht wird durch persönliche Abgabe eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Stimmzettelumschlag (§ 22), ausnahmsweise durch Briefwahl (§§ 23 bis 25) ausgeübt.

 

(3) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise auf dem Stimmzettel (§ 21) ab, dass er durch Ankreuzen von Namen, Beifügen einer Zahl oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu erkennen gibt, für welche Bewerber er stimmt und wie viele Stimmen er ihnen gibt.

 

(4) Jeder Wähler kann so viele Stimmen abgeben, als bei Gruppenwahl Vertreter der Gruppe, der er angehört, bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu wählen sind. Bei gemeinsamer Wahl kann er für die Bewerber der einzelnen Gruppen nur so viele Stimmen abgeben, als Vertreter dieser Gruppen zu wählen sind. Der Wähler ist nicht gebunden, eine bestimmte Anzahl von Stimmen an Bewerber eines bestimmten Geschlechts zu vergeben.

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