(1) Der Wahlvorstand fertigt eine Wahlniederschrift; sie soll von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet werden. Die Wahlniederschrift hat insbesondere zu enthalten:

 

1.

die Namen der Mitglieder des Wahlvorstands,

 

2.

die während der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gefassten Beschlüsse,

 

3.

die Zahl der in das Wählerverzeichnis, bei Gruppenwahl für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl insgesamt, eingetragenen Wahlberechtigten,

 

4.

den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Wahl,

 

5.

bei Gruppenwahl die Zahl der Wahlberechtigten jeder Gruppe, bei gemeinsamer Wahl die Gesamtzahl der Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen haben,

 

6.

bei Gruppenwahl die Zahlen der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmzettel und Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Zahl aller abgegebenen Stimmzettel und Stimmen,

 

7.

bei Gruppenwahl die Zahlen der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel und Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Zahl aller abgegebenen gültigen Stimmzettel und Stimmen,

 

8.

die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

 

9.

die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel oder Stimmen maßgebenden Gründe,

 

10.

die Namen der gewählten Bewerber sowie die Namen und die Reihenfolge der als Ersatzmitglieder der Personalratsmitglieder festgestellten Bewerber.

 

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

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