(1) Der Wahlvorstand macht die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber in der Dienststelle bekannt. Das Wahlergebnis ist für die Dauer von zwei Wochen an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben auszuhängen; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(2) Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses hat zu enthalten:

 

1.

die Gesamtzahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

 

2.

die Gesamtzahl der Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen haben,

 

3.

die Gesamtzahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

 

4.

die Gesamtzahl der gültigen Stimmen,

 

5.

die Namen und die Reihenfolge der gewählten Bewerber und der Ersatzmitglieder.

 

(3) Bei Gruppenwahl sind die Angaben für jede Gruppe getrennt zu machen.

 

(4) Dem Leiter der Dienststelle, den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und den Vertretern der sonstigen gültigen Wahlvorschläge ist eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 29) zu übersenden.

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