(1) In den einzelnen Verwaltungszweigen sollen die Wahl des Hauptpersonalrats und die Wahl der Bezirkspersonalräte möglichst gleichzeitig stattfinden. Ebenso sollen die Wahl des Personalrats der einzelnen Dienststellen und die Wahl des Gesamtpersonalrats möglichst gleichzeitig durchgeführt werden. Die Wahlen des Personalrats und des Gesamtpersonalrats können auch gleichzeitig mit den Wahlen der Stufenvertretungen durchgeführt werden.

 

(2) Werden mehrere der in Absatz 1 genannten Wahlen gleichzeitig durchgeführt, gilt folgendes:

 

1.

für alle Wahlen ist in jeder Dienststelle ein gemeinsames Wählerverzeichnis aufzustellen,

 

2.

die Stimmabgabe ist für jede Wahl im Wählerverzeichnis in einer besonderen Spalte zu vermerken,

 

3.

für jede Wahl sind besondere Stimmzettel und besondere Stimmzettelumschläge zu verwenden; sie müssen für jede Wahl von anderer Farbe sein und die Wahl, für die sie zu verwenden sind, einwandfrei bezeichnen,

 

4.

für jede Wahl sind besondere Wahlurnen zu verwenden, die mit einem deutlich sichtbaren Hinweis auf die Wahl, für die sie verwendet werden, versehen sein müssen,

 

5.

für jede Wahl ist eine besondere Wahlniederschrift zu fertigen,

 

6.

das Abstimmungsergebnis für die Wahl des Hauptpersonalrats ist zuerst zu ermitteln, dann das Abstimmungsergebnis für die Wahl des Bezirkspersonalrats, dann das Abstimmungsergebnis für die Wahl des Gesamtpersonalrats; das Abstimmungsergebnis für die Wahl des Personalrats ist zuletzt zu ermitteln,

 

7.

bei der Briefwahl ist in jedem Falle nur ein Wahlbriefumschlag zu verwenden; die in § 23 Absatz 3 Satz 4 Nummer 6 vorgeschriebene Erklärung kann für alle gleichzeitig durchgeführten Wahlen in einem Vordruck zusammengefasst werden,

 

8.

liegt bei Briefwahl ein Zurückweisungsgrund nach § 23 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 bis 6 nur für einzelne Wahlen vor, so ist der Wahlbrief nur für diese Wahlen zurückzuweisen.

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