(1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muß enthalten:

 

1.

bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,

 

2.

bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,

 

3.

die Zahl der ungültigen Stimmen,

 

4.

die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,

 

5.

im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf sämtliche Bewerberinnen und Bewerber einer jeden Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen, die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Ver-teilung auf die Vorschlagslisten; im Falle der Personenwahl die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,

 

6.

die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber,

 

7.

die Reihenfolge der Ersatzmitglieder.

 

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

 

(3) Der Dienststellenleitung und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften übersendet der Wahlvorstand eine Abschrift der Niederschrift.

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