(1) 1Der Wahlvorstand der Stufenvertretung leitet die Wahl zur Stufenvertretung. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Anordnung des Wahlvorstandes der Stufenvertretung.

 

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes der Stufenvertretung und die dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer seiner oder seines Vorsitzenden durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

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