(1) 1Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. 2Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

 

(2) 1Die Wahlvorschläge sind innerhalb von 18 Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. 2Die Angaben nach § 9 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sollen zusätzlich elektronisch übermittelt werden.

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