(1) 1Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen den Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. 2Außerdem ist dem Wahlberechtigten eine vorgedruckte von ihm abzugebende Erklärung, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, auszuhändigen oder zu übersenden; ist nach § 18 Abs. 4 eine Vertrauensperson bestimmt, kann diese die Erklärung unterzeichnen. 3Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. 4Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.

 

(2) 1Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, daß

 

1.

der Stimmzettel unbeobachtet persönlich gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt,

 

2.

die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschrieben und

 

3.

der Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 2) in dem Freiumschlag verschlossen und so rechtzeitig an den Wahlvorstand abgesandt oder übergeben wird, daß er diesem vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

2Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 kann sich ein Wähler der Unterstützung einer Vertrauensperson bedienen.

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