(1) Bei Gruppenwahl werden die den einzelnen Vorschlagslisten zustehenden Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren (§ 7 Abs. 2) ermittelt.

 

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den anderen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.

 

(3) 1Innerhalb der Vorschlagslisten werden die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen verteilt. 2Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten oder sind auf einem Wahlvorschlag weniger Bewerber angekreuzt worden als ihm Sitze zufallen, so entscheidet über die Vergabe dieser Sitze das Los.

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