§ 31 Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

 

(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn

 

1.

bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag oder

 

2.

bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. 2Der Wähler darf nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.

 

(2) 1In dem Stimmzettel werden die Namen der Bewerber in unveränderter Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung und der Gruppenzugehörigkeit aufgeführt. 2Für die Stimmabgabe gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 entsprechend.

§ 32 Ermittlung der gewählten Bewerber

 

(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenanzahl gewählt.

 

(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den für diese Gruppen vorgeschlagenen Bewerbern in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenanzahl besetzt.

 

(3) Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.

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