§ 28 Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
1. |
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge oder |
2. |
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge |
eingegangen sind.
(2) 1In dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Nummern unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung und der Gruppenzugehörigkeit der Bewerber untereinander aufzuführen. 2Der Wahlvorstand kann entscheiden, daß die Vorschlagslisten für eine Wahl abweichend von Satz 1 nebeneinander auf dem Stimmzettel aufgeführt werden. 3Bei Listen, die mit der Gewerkschaftsbezeichnung oder einem Kennwort versehen sind, ist auch die Gewerkschaftsbezeichnung oder das Kennwort anzugeben.
(3) 1Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. 2Es können Namen von Bewerbern aus verschiedenen Vorschlagslisten angekreuzt werden. 3Der Wähler darf
1. |
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen von Bewerbern ankreuzen, als für die betreffende Gruppe jeweils Vertreter zu wählen sind oder |
2. |
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen von Bewerbern ankreuzen, als Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind, jedoch innerhalb der einzelnen Gruppen nicht mehr Namen, als jeweils Vertreter dieser Gruppe zu wählen sind. |
(4) Auf dem Stimmzettel ist zu vermerken, wie viele Namen von Bewerbern der Wähler jeweils höchstens ankreuzen darf.
§ 29 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
(1) Bei Gruppenwahl werden die den einzelnen Vorschlagslisten zustehenden Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren (§ 7 Abs. 2) ermittelt.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den anderen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) 1Innerhalb der Vorschlagslisten werden die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen verteilt. 2Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten oder sind auf einem Wahlvorschlag weniger Bewerber angekreuzt worden als ihm Sitze zufallen, so entscheidet über die Vergabe dieser Sitze das Los.
§ 30 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl
(1) 1Bei gemeinsamer Wahl werden zunächst die auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren (§ 7 Abs. 2) berechnet. 2Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden sodann getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt; § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Namen von Bewerbern einer Gruppe als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Bewerbern derselben Gruppe auf den übrigen Wahlvorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) 1Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Bewerber der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenanzahl verteilt. 2§ 29 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.