(1) Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 33 entsprechend, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt.

 

(2) 1Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirkswahlvorstandes findet nicht statt. 2Der Leiter der Dienststelle, bei der der Bezirkspersonalrat zu errichten ist, bestellt den Wahlvorstand.

 

(3) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und der Bezirkspersonalrat gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahl des Bezirkspersonalrates durch; anderenfalls bestellen auf Ersuchen des Bezirkswahlvorstandes die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl des Bezirkspersonalrates.

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