(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.

 

(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.

 

(3) 1Jeder Wahlberechtigte kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrats rechtswirksam für einen Wahlvorschlag abgeben. 2Jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft kann bei gemeinsamer Wahl nur einen, bei Gruppenwahl für jede Gruppe nur einen Wahlvorschlag abgeben.

 

(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

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