Werden Warengutscheine oder Sachzuwendungen anstelle vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts gewährt, vertreten die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger folgende Auffassung:

  • Geldwerte Vorteile aus Warengutscheinen und Sachleistungen, die der Arbeitgeber als freiwillige Leistung zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt, fallen unter § 8 Abs. 3 EStG und gehören – soweit sie hiernach steuerfrei sind – nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
  • Geldwerte Vorteile aus Warengutscheinen und Sachleistungen, die anstelle von in den Vorjahren außervertraglich (freiwillig) gezahltem Arbeitsentgelt gewährt wurden, fallen unter § 8 Abs. 3 EStG und gehören – soweit sie hiernach steuerfrei sind – nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
  • Geldwerte Vorteile aus Warengutscheinen und Sachleistungen, die anstelle von vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt gewährt werden, fallen nicht unter § 8 Abs. 3 EStG und gehören somit in voller Höhe zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

Sofern Belegschaftsrabatte auf Antrag des Arbeitgebers mit einem besonders festgestellten Pauschalsteuersatz versteuert werden, kann der Arbeitgeber unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 3 SvEV einen Durchschnittswert des pauschal versteuerten Rabatts ermitteln und dem einzelnen Arbeitnehmer zuordnen. Dabei ist es auch möglich, den Durchschnittswert des Vorjahres zugrunde zu legen. Die so ermittelten Werte werden als Einmalzahlung dem letzten Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahres zugeordnet. Was dabei zu beachten ist, ergibt sich aus der folgenden Übersicht:

Diese Handhabe setzt voraus, dass der Arbeitgeber den auf den Durchschnittsbetrag entfallenden Teil der Arbeitnehmeranteile selbst trägt.

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