Der Begriff "Betriebliches Eingliederungsmanagement" wird entsprechend den Erläuterungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt definiert:

"Betriebliches Eingliederungsmanagement verfolgt das Ziel, im Betrieb mit den dort vorhandenen Akteuren und Strukturen sowie unter Nutzung der dort gegebenen oder herstellbaren spezifischen Potenziale Menschen gesund und arbeitsfähig zu halten; es betrifft also nicht nur schwerbehinderte Menschen."

Der Gesetzgeber hat mit § 167 Abs. 2 SGB IX die rechtlichen Grundlagen für ein BEM geschaffen. Das BEM gilt nicht nur für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte, sondern für alle Beschäftigten eines Betriebs. Die Vorschrift gilt gleichermaßen für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Ob die Arbeitsunfähigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit zusammenhängt, spielt keine Rolle, d. h., auch nach einer Sportverletzung, die sich der Beschäftigte in seiner Freizeit zugezogen hat, greift das Betriebliche Eingliederungsmanagement.

Die DGUV-I 206-031 "Betriebliches Eingliederungsmanagement – BEM: Orientierungshilfe für die praktische Umsetzung" zeigt die Chancen von BEM und unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung. Die Rechtsgrundlage wird erläutert und Arbeitgeber erhalten nützliche Hinweise und Tipps für die Praxis, die insbesondere Kleinbetrieben die Umsetzung erleichtern sollen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge