Der Arbeitgeber ist aufgrund der §§ 2 ff. ArbSchG verpflichtet, neben der Verhütung von Unfällen, die menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu gewährleisten. Darüber hinaus ist er verpflichtet, seine Ausgangslage im Unternehmen zu analysieren, z. B. über die Gefährdungsbeurteilung. Hierzu zählen sowohl die Erhebung und die Reduktion der psychischen Belastungen als auch die Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes als kontinuierlicher Verbesserungsprozess (Management). Ab 20 Mitarbeitern hat der Arbeitgeber demzufolge auch einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) einzurichten. Aus § 167 Abs. 2 SGB IX ergibt sich die Verpflichtung, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen.
Demzufolge kann aus dem präventiven Arbeitsschutzverständnis heraus, heute auch ein BGLM für Unternehmen als verpflichtendes Element abgeleitet werden. Die Strukturen für ein BGM (gesetzliche Verpflichtung, Analyse, Organisationsstruktur u. a.) existieren demnach bereits in allen Unternehmen ab 20 Mitarbeitern, wenngleich es dazu keine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung gibt.
Steuervorteile bei Aufwendungen des Arbeitgebers
Die Steuerbefreiung soll darüber hinaus die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöhen, betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung durchzuführen.
600 EUR pro Arbeitnehmer steuerfrei
§ 3 Nr. 34 EStG regelt die erbrachten Leistungen des Arbeitgebers "zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben". Hierfür sind bis zu 600 EUR je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuer- und sozialabgabenfrei, wenn die Maßnahmen dabei hinsichtlich Qualität und Zielsetzung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen.
Die Gesundheitsleistungen sind zusätzlich zum Arbeitslohn zu erbringen. Ob als Bar- oder Sachleistung spielt hierbei keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Leistung nicht auf den Lohn angerechnet oder in Lohn umgewandelt wird.
Hier ist grundsätzlich eine genaue Prüfung im Einzelfall nötig, denn Mitgliedschaften in Fitnesscentern, Nahrungsergänzungsprodukte oder Leistungen von Anbietern, die nicht den Qualitätskriterien entsprechen, fallen nicht unter diese Regelung.
Wasser und Obst – kostenfrei
So bleiben z. B. Genussmittel und Getränke (z. B. Kaffee, Tee, Mineralwasser, Gebäck und Obst), die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, als Aufmerksamkeit steuerfrei (R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR).