Enthält der Arbeitsvertrag eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Gratifikation, kann vereinbart werden, dass weitere Einzelheiten nach dem Ermessen des Arbeitgebers festgelegt werden.

 
Praxis-Tipp

Konkretisierung durch Ermessen des Arbeitgebers

Eine Bestimmung im Arbeitsvertrag, nach der eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, die "derzeit ein Bruttogehalt nicht übersteigt", deren Höhe "jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekannt gegeben" und auf die im Juni "ein Vorschuss in Höhe von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt" wird, räumt dem Arbeitgeber sowohl in Bezug auf den Vorschuss als auch auf die endgültige Höhe der Sonderzahlung in zulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i. S. v. § 315 BGB ein.[1] Allein die gleichbleibende Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht zu einer Konkretisierung der Anspruchshöhe mit der Folge, dass jede andere Ausübung des Ermessens nicht mehr der Billigkeit entspräche.[2]

Auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung kann sich ein Anspruch ergeben. Hat der Arbeitgeber über einen Zeitraum von 3 Jahren hinweg vorbehaltlos jeweils zum Jahresende eine als "Sonderzahlung" bezeichnete Leistung in unterschiedlicher Höhe an einen Arbeitnehmer erbracht, darf der Arbeitnehmer daraus auf ein verbindliches Angebot i. S. v. § 145 BGB auf Leistung einer jährlichen Sonderzahlung schließen, deren Höhe der Arbeitgeber einseitig nach billigem Ermessen festsetzt.[3]

Zum Schutz des Arbeitnehmers vor willkürlichen Entscheidungen des Arbeitgebers unterliegt die vom Arbeitgeber vorgenommene Ermessensensausübung der vollen gerichtlichen Kontrolle; das Gericht überprüft dabei, ob die vom Arbeitgeber vorgenommene Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht.[4]

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht in Fällen der einseitigen Ermessensausübung nicht.[5]

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