Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Betriebsrat nach § 102 Abs. 5 BetrVG der Kündigung widersprochen hat.

Der Weiterbeschäftigungsanspruch besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Es muss ordentlich gekündigt worden sein. Dem ist die außerordentliche Kündigung eines "unkündbaren" Arbeitnehmers mit Auslauffrist gleichgestellt. § 102 Abs. 5 BetrVG gilt ansonsten nicht für die außerordentliche Kündigung.
  2. Es muss eine Kündigungsschutzklage erhoben worden sein.
  3. Der Betriebsrat muss form- und fristgerecht widersprochen haben.
  4. Der Arbeitnehmer muss die Weiterbeschäftigung verlangt haben.
  5. Der Arbeitgeber darf nicht von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden worden sein.

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