Wird die Folgekündigung vor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung über die frühere Kündigung ausgesprochen, muss das Arbeitsgericht sie bei der Interessenabwägung berücksichtigen. Es überwiegen durch die Folgekündigung wieder die Interessen des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung. Die Weiterbeschäftigungsklage wird abgewiesen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Folgekündigung nicht offensichtlich unwirksam ist oder lediglich auf dieselben Gründe gestützt wird.[1] Die Folgekündigung ist demnach nur zu berücksichtigen, wenn sie auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützt wird. Es muss zumindest möglich sein, dass die erneute Kündigung wirksam ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Folgekündigung

Die Kündigung ist wegen mangelhafter Betriebsratsanhörung unwirksam. Der Arbeitgeber führt die Anhörung nunmehr fehlerfrei durch und kündigt erneut. Diese Folgekündigung muss das Arbeitsgericht berücksichtigen.

Wird die Folgekündigung nach der arbeitsgerichtlichen Entscheidung über die frühere Kündigung und Verurteilung zur Weiterbeschäftigung ausgesprochen, kann der Arbeitgeber diese nur mit der Berufung geltend machen oder mit einer Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO. Bevor die Zwangsvollstreckung aus dem Beschäftigungsurteil nicht eingestellt worden ist, muss weiterbeschäftigt werden.

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