Art der Leistung/Benefit |
Geeignet für |
Im Hinblick auf die Lohnsteuer/Beitragspflicht besonders zu beachten |
Arbeitsrechtlich ggf. zu beachten |
Freiwillige Übernahme der Kosten einer Weiterbildung / Studiengebühren |
Vorwiegend für Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung/ein Studium berufsbegleitend über die betriebliche Fortbildung hinaus absolvieren wollen. |
- Weiterbildungskosten: Keine Lohnsteuerpflicht, wenn die Fortbildung in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Das ist der Fall, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöht. Nicht arbeitsplatzbezogene Weiterbildungsmaßnahmen stellen hingegen einen geldwerten Vorteil und somit Arbeitslohn dar.
- Studiengebühren: Schuldet der Arbeitnehmer diese, ist die Leistung lohnsteuerfrei, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme verpflichtet und die Rückzahlung der Kosten fordern kann, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlässt. Die Sozialversicherungsfreiheit folgt aus der Lohnsteuerfreiheit.
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Hinweis zu Rückzahlungsklauseln: Bindungsfristen des Arbeitnehmers ans Unternehmen im Gegenzug dürfen nicht unverhältnismäßig lang sein. Dies wird bei einem Rechtsstreit im Einzelfall nach Art der Fortbildung, dem Maß an Integrationsfähigkeit ins Unternehmen und dem Status des Mitarbeiters im Unternehmen bewertet. |
Freistellungen zusätzlich zum Urlaub/Bildungsurlaub |
Arbeitnehmer und Auszubildende |
Bei Freistellungen ohne Entgeltfortzahlung bis zu einem Monat bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Bei einer Unterbrechung von mehr als einem Monat endet die Beschäftigung, wenn der Mitarbeiter kein Arbeitsentgelt und keine Entgeltersatzleistung erhält. Es muss eine Abmeldung erfolgen. |
Kann über den Bildungsurlaub hinaus oder alternativ individuell vereinbart werden. Die Details sollten schriftlich festgehalten werden. Der Sonderurlaub kann entweder mit oder ohne Lohnfortzahlung stattfinden. Einen Anspruch darauf haben Arbeitnehmer abgesehen vom Bildungsurlaub nicht. |
Ausbildungs-/Abschlussprämie nach Noten |
Auszubildende |
Abschlussprämien sind grundsätzlich Einmalzahlungen (steuerrechtlich sonstige Bezüge ). Sie sind lohnsteuer- und beitragspflichtig. |
Wichtig sind klare Regelungen: Für welche Leistung/Noten wird die Prämie gezahlt? |
Gutscheine für Fortbildungsleistungen |
Arbeitnehmer und Auszubildende |
Bis zum Wert von 50 EUR pro Mitarbeiter/Auszubildender und pro Monat bleibt der Gutschein als Sachleistung lohnsteuer- und beitragsfrei |
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Freiwillige Übernahmen für Reisen- und Unterbringungskosten, ggf. Wohnungskosten |
Arbeitnehmer |
Eine steuerfreie (und damit auch beitragsfreie) Erstattung der Reisekosten ist nur bei beruflich veranlassten Fort- und Weiterbildungen möglich. Der Werbungskostenabzug für den Arbeitnehmer entfällt bei Erstattung durch den Arbeitgeber. |
Klare Regelungen, welche Kosten in welchem Fall übernommen werden. Bindungsfristen des Arbeitnehmers ans Unternehmen im Gegenzug dürfen nicht unverhältnismäßig lang sein. |
Aufstockung Qualifizierungsgeld |
Arbeitnehmer |
Der Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers zählt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und ist beitragspflichtig zur Sozialversicherung. |
Ein Zuschuss zum Qualifizierungsgeld wird nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet. Der Arbeitgeber kann das Qualifizierungsgeld also aufstocken, ohne dass das zusätzliche Arbeitsentgelt sich leistungsmindernd auswirkt. Das gilt aber nur, soweit die Summe aus Zuschuss zum Qualifizierungsgeld, Qualifizierungsgeld und Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt. |
Freiwillige Übernahme der Kosten für Arbeitsmittel |
Arbeitnehmer |
Werden die Kosten übernommen, zählt die Leistung zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Stellt der Arbeitgeber Mitarbeitern Sachleistungen zur Verfügung und bleibt deren Wert innerhalb der Freigrenze von 50 EUR pro Mitarbeiter und Monat, kann die Leistung u. U. im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze lohnsteuer- und beitragsfrei bleiben. |
Klare vertragliche Regelungen sind erforderlich, Bindungsfristen des Arbeitnehmers ans Unternehmen im Gegenzug dürfen nicht unverhältnismäßig lang sein. |
Weiterbildungsbudget, sog. Cafeteriasysteme, ein zusätzliches Budget, aus dem die Arbeitnehmer neben anderen Motivationsleistungen auch eigene Fortbildungen finanzieren können. |
Arbeitnehmer |
Grundsätzlich als geldwerter Vorteil lohnsteuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. |
Klare vertragliche Regelungen sind erforderlich, Bindungsfristen des Arbeitnehmers ans Unternehmen im Gegenzug dürfen nicht unverhältnismäßig lang sein. |
Arbeitgeberdarlehen |
Arbeitnehmer |
Kommen einem Mitarbeiter im Rahmen eines Arbeitgeberdarlehens Zinsvorteile zugute, muss der Arbeitgeber diese als Sachbezug versteuern und verbeitragen. Es gibt aber eine Freigrenze für Kleinkredite des Arbeitgebers: Bei Darlehen, die den Betrag von 2.600 EUR nicht übersteigen, kommt es nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen (und beitragspflichtigen) geldwer... |