Das Wettbewerbsverbot bezeichnet die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung mit Rücksicht auf ein bestehendes oder vergangenes Vertragsverhältnis.
Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer untersagt, seinem Arbeitgeber ohne dessen Einverständnis Konkurrenz zu machen (sog. vertragliches Wettbewerbsverbot). Der Arbeitnehmer darf insbesondere keine Geschäfte im gleichen Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers machen, und zwar weder auf eigene Rechnung noch für andere Personen.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss ein sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot gesondert vereinbart werden. Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nennt man Konkurrenzklausel. Wenn die Person aufgrund der getroffenen Konkurrenzklausel gehindert ist, eine gleichartige Tätigkeit aufzunehmen, ist eine Karenzentschädigung zu bezahlen.
Arbeitsrecht: Das vertragliche Wettbewerbsverbot während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ist in den §§ 60, 61 HGB geregelt. Rechtsgrundlagen für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot finden sich in den §§ 74–75d HGB i. V. m. § 110 Gewerbeordnung; für Handelsvertreter in § 90a HGB.
Sozialversicherung: Der Begriff des sozialversicherungsrechtlichen Entgelts ist in § 14 SGB IV definiert.
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