Nach dem Tode des versicherten Ehegatten/Lebenspartners haben Witwen/Witwer bzw. überlebende Lebenspartner, die nicht wieder geheiratet bzw. keine neue Lebenspartnerschaft begründet haben, Anspruch auf eine kleine oder große Witwen-/Witwerrente.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Personen ist seit 1.1.2005 in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Folglich besteht seit diesem Zeitpunkt bei Tod eines eingetragenen Lebenspartners ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente für den überlebenden Lebenspartner.

Andererseits führt die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seit dem Jahr 2005 auch zum Wegfall eines bestehenden Anspruchs auf Witwen-/Witwerrente.

Seit dem 1.10.2017 können gleichgeschlechtliche Personen keine Lebenspartnerschaft mehr begründen, dafür aber die Ehe schließen. Bestand am 30.9.2017 bereits eine eingetragene Lebenspartnerschaft, besteht diese fort oder die Lebenspartner entscheiden sich für eine Umwandlung in eine Ehe.

1.1 Kleine Witwen-/Witwerrente

1.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente besteht für Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Der Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente besteht längstens für 2 Jahre.

Besteht auch Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente[1], wird ausschließlich diese Rente geleistet.

[1]

S. Abschn. 1.2.

1.1.2 Höhe der Rente

Kleine Witwen-/Witwerrenten werden aus der Versicherung des Verstorbenen berechnet, unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit[1]. Die kleine Witwen-/Witwerrente hat den Rentenartfaktor 0,25 und beträgt daher – vereinfacht ausgedrückt – 25 % einer Altersrente des verstorbenen Versicherten. [2]

[1]

S. Abschn. 1.5.

[2]

Zur Höhe der Rente im sog. Sterbevierteljahr, s. Abschn. 1.3.

1.2 Große Witwen-/Witwerrente

1.2.1 Anspruchsvoraussetzungen

Auf die große Witwen-/Witwerrente besteht Anspruch für Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und der hinterbliebene Ehegatte/überlebende Lebenspartner

  • bereits das 47. Lebensjahr vollendet hat oder
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht oder
  • erwerbsgemindert ist.

1.2.2 Altersgrenze

Für Todesfälle bis zum 31.12.2011 gilt für die große Witwen-/Witwerrente weiterhin die Vollendung des 45. Lebensjahres als maßgebende Altersgrenze. Für Todesfälle ab 1.1.2012 wird diese Altersgrenze in Abhängigkeit vom Jahr des Todes des Versicherten nach Maßgabe des § 242 Abs. 5 SGB VI auf das 47. Lebensjahr angehoben. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt die Vollendung des 47. Lebensjahres als maßgebende Altersgrenze für einen Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente.

1.2.3 Höhe der Rente

Auch große Witwen-/Witwerrenten werden aus der Versicherung des Verstorbenen berechnet, ebenfalls unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit.[1] Die große Witwen-/Witwerrente hat den Rentenartfaktor 0,55 und beträgt daher – vereinfacht ausgedrückt – 55 % einer Altersrente des verstorbenen Versicherten. Greift die Vertrauensschutzregelung, sind es 60 %. [2]

[1]

S. Abschn. 1.5.

[2]

Zur Höhe der Rente im sog. Sterbevierteljahr, s. Abschn. 1.3.

1.2.4 Befristung

Große Witwen-/Witwerrenten wegen Kindererziehung sind auf das Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet, d. h. grundsätzlich auf die Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes. Ist die große Witwen-/Witwerrente für die Sorge um ein Kind mit Behinderung zu leisten, das nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist eine Befristung nur vorzunehmen, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Behinderung entfallen wird.

Große Witwen-/Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind ebenfalls zu befristen, wenn eine zeitlich befristete Leistungsminderung vorliegt.[1]

1.2.5 Beginn der Rentenzahlung wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit

Eine befristete große Witwen-/Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnt frühestens mit Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung. Lag beim Hinterbliebenen eine Erwerbsminderung z. B. bereits zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten vor und ist diese sogar schon vor über 7 Kalendermonaten vorher eingetreten, beginnt die Rente vom Todestag oder Folgemonat des Todestages.

1.3 Höhe der Rente im Sterbevierteljahr

Für die auf den Sterbemonat bzw. für die auf den Todestag folgenden 3 Kalendermonate (Sterbevierteljahr) erhält die Witwe/der Witwer eine Geldleistung in Höhe der – auf den Todeszeitpunkt berechneten – Altersrente.[1]

Dabei spielt es keine Rolle, ob Anspruch auf die kleine oder die große Witwen-/Witwerrente besteht.

Hat die verstorbene Person bereits eine Rente erhalten, dann kann die Witwe/der Witwer innerhalb von 30 Tagen nach dem Tode ihres/seines Ehegatten/Lebenspartners einen Vorschuss auf die Leistung des Sterbevierteljahres beim Renten-Service der Deutschen Post AG beantragen. Der Vorschuss beträgt das 3-Fache der von der verstorbenen Person zuletzt bezogenen Monatsrente und wird auf die Rentenansprüche der Witwe/des Witwers für die ersten 3 Monate angerechnet. Der Antrag auf Zahlung des Vorschusses gilt bereits als Rentenantrag.

[1]

S. Ste...

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