Witwenrenten, die von früheren Arbeitgebern des Verstorbenen gezahlt werden, sind lohnsteuerpflichtig. Zur zutreffenden Lohnsteuerermittlung hat die verwitwete Person ihre steuerliche Identifikationsnummer dem Arbeitgeber mitzuteilen. Damit kann der Arbeitgeber die verwitwete Person bei der Finanzverwaltung als Arbeitnehmer anmelden und für sie die ELStAM abrufen. Bei der Lohnsteuerberechnung ist der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen.[1] Maßgebend für die Berechnung dieser Freibeträge ist das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen, der diesen Versorgungsanspruch begründete; Bemessungsgrundlage ist die jeweils gezahlte Witwenrente.[2]

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