Kleine Witwen-/Witwerrenten werden aus der Versicherung des Verstorbenen berechnet, unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit[1]. Die kleine Witwen-/Witwerrente hat den Rentenartfaktor 0,25 und beträgt daher – vereinfacht ausgedrückt – 25 % einer Altersrente des verstorbenen Versicherten. [2]
S. Abschn. 1.5.
Zur Höhe der Rente im sog. Sterbevierteljahr, s. Abschn. 1.3.
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