Die Witwen-/Witwerrente wird ohne Vorliegen weiterer besonderer Voraussetzungen in Höhe von 30 % des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen Person gezahlt. Sie erhöht sich auf 40 %, wenn Witwen/der Witwer bzw. überlebende Lebenspartner

  • das 45./47. Lebensjahr[1] vollendet haben oder
  • mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder
  • erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Rentenversicherung sind.

Bis zum Ablauf von 3 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten beträgt die Witwen-/Witwerrente des Jahresarbeitsverdienstes.

Ab dem 4. Kalendermonat nach dem Tod des Versicherten werden eigene Einkünfte der Witwe/des Witwers auf die Rente angerechnet. Trifft eine Unfallwitwen-/-witwerrente mit einer entsprechenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, wird das Einkommen vorrangig auf die Unfallrente angerechnet. Die Unfallrente wiederum wird nach der Einkommensanrechnung auf die gesetzliche Rente angerechnet.

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