Der Arbeitslohn, den ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus seiner Tätigkeit erzielt, kann grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert werden.[1] Deutschland hat also ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.

Ausnahme: Besteuerung im Tätigkeitsstaat

Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit jedoch in Zypern aus, kann der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Zypern besteuert werden.[2] In diesem Fall rechnet Deutschland die in Zypern gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer an.[3]

Rückausnahme: Besteuerung im Wohnsitzstaat

Trotz Ausübung der Tätigkeit in Zypern gilt dies jedoch nicht, wenn

  • der Arbeitnehmer sich in Zypern insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
  • der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in Zypern ansässig ist, und
  • der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte getragen wird, die der Arbeitgeber in Zypern hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nur Deutschland als Wohnsitzstaat den Arbeitslohn besteuern.[4] Deutschland hat dann wieder ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.

Je nach Vorliegen der Voraussetzungen wird der Arbeitslohn aus der Ausübung der Tätigkeit in Zypern in Deutschland also uneingeschränkt oder unter Anrechnung der in Zypern gezahlten Steuer besteuert.

[3] Art. 22 Abs. 1 DBA; Deutschland stellt den in Zypern besteuerten Arbeitslohn also nicht steuerfrei.

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