BBG 2025: Was ändert sich für die betriebliche Altersvorsorge?
1. Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze stellt den Betrag dar, bis zu dem Beiträge aus dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen für die unterschiedlichen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Sie ist eine feste Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht und wird jährlich von der Regierung angepasst. Übersteigt Ihr monatliches Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze, bleiben Ihre Beiträge konstant und verzeichnen keinen Anstiegt mehr. Gutverdiener profitieren entsprechend.
Für das kommende Jahr stellte Sozialminister Heil seine Pläne vor, die zunächst vom ehemaligen Finanzminister Lindner blockiert wurden. Hintergrund: Heil plante eine erhebliche Erhöhung der BBG, bei der vor allem Gutverdiener künftig deutlich mehr zahlen müssten. Dann die Einigung, Heil setzte sich durch. Daraufhin folgte am 6. November 2024 der Kabinettsbeschluss (Regierungsentwurf) und am 22. November 2024 dann der Abschluss der Verordnung durch den Bundesrat. Die Werte für die BBG 2025 stehen somit fest.
2. Die Werte für die BBG 2025
In der allgemeinen Rentenversicherung steigt die BBG West von 90.600 Euro auf 96.600 Euro im Jahr. Betrachtet man die monatliche Summe, steigt die BBG West von 7.550 Euro auf 8.050 Euro. Somit ergibt sich ein monatliches Plus von 500 Euro. Eine Erhöhung in dieser Größenordnung ist beachtlich. Im vergangenen Jahr wurden die Beiträge „nur“ um die Hälfte (250 Euro) angehoben.
Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird ebenfalls angehoben und steigt von 89.400 auf 96.600 Euro jährlich und gleicht sich somit erstmalig an die BBG West an. Der Monatsbeitrag von 7.450 Euro (2024) erhöht sich 2025 auf 8.050 Euro und ergibt damit ein Plus von 600 Euro.
Eine detaillierte Tabelle mit allen Werten rund um die Beitragsbemessungsgrenze 2025 finden Sie bei unserem Partner BRANDCONSULT auf der Website.
3. Welche Folgen haben die neuen BBG-Werte auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV)?
Arbeitgeber müssen den Pflichtzuschuss bei allen bAV-Verträgen, die von der Erhöhung betroffen sind, anpassen. Darunter fallen dynamische Verträge und Verträge, bei denen die Entgeltumwandlung über 4% der alten BBG liegt. Hierbei lauern für den Arbeitgeber Stolperfallen, die berücksichtigt werden sollten, damit keine unnötigen Kosten verursacht werden.
- Der Arbeitgeber zahlt zu viel (Pflicht-)Zuschuss in der bAV, wodurch sich die Kosten erhöhen.
- Der Arbeitgeber zahlt zu wenig (Pflicht-)Zuschuss in der bAV. Die Mitarbeitenden haben allerdings Anspruch auf die ausstehenden Beiträge und können diese rechtlich einfordern. Das kann für das Unternehmen teuer werden.
Als Arbeitgeber gilt es entsprechend zwei Mal hinzuschauen, wenn es um die Anpassung der bAV-Verträge geht.
4. Wie lösen Arbeitgeber die BBG-Anpassung im Optimalfall?
Als Arbeitgeber gibt es einige wichtige Punkte zu beachten. Bei den bAV-Verträgen, die von der BBG-Erhöhung betroffen sind, ist eine Anpassung unumgänglich. Dabei lauern jedoch einige Fallstricke:
- Manuelle Anpassung der Zuschüsse: Hierbei passieren oft Fehler, und der Aufwand ist enorm. Oftmals finden hierbei noch Excel-Tabellen Verwendung. Diese sind stark fehleranfällig und erfordern eine stetige Pflege, damit keine Lücken entstehen.
- Software-Nutzung: Es muss geprüft werden, ob die verwendete Software die Zuschussberechnung automatisch durchführt und die Lohnbuchungssätze entsprechend anpasst. Viele auf dem Markt verfügbare Software-Lösungen können dies nicht leisten.
- Personalausfall: Im Optimalfall nutzen Arbeitgeber eine voll digitale bAV-Software, die künftig alle Prozesse automatisch vornimmt. EasyPension® ist so eine umfassende Lösung, mit der Sie Ihre betrieblichen Vorsorgelösungen schnell und unkompliziert verwalten können. Sie gewinnen bis zu 95% der Zeit zurück, die Sie bisher in die bAV-Verwaltung investiert haben.
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