Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft auf eine Pensionsanwartschaft als verdeckte Einlage
Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums stellt ein vollständiger Verzicht auf eine Pensionsanwartschaft vor Eintritt des Versorgungsfalls eine verdeckte Einlage in Höhe des bis zum Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Anteils des Versorgungsanspruches dar. Bei einem teilweisen Verzicht ist eine verdeckte Einlage insoweit anzunehmen, als der Barwert der bis zum Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Versorgungsleistungen den Barwert der nach dem Teilverzicht noch verbleibenden Versorgungsleistungen übersteigt. Insoweit spielt es keine Rolle, wie eine derartige Verzichtsvereinbarung bezeichnet ist oder ob diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einem Verzicht auf den sog. Future Service dem Grunde zwar eine verdeckte Einlage gegeben ist, diese aber bei Berechnung des erdienten Teils mit einem Betrag von 0 € anzusetzen ist. (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14.8.2012; Az: IV C 2-S 2743/10/10001)
Probezeit vor Zusage einer Pension an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat entschieden, dass Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) von Kapitalgesellschaften vor Erteilung einer Pensionszusage eine 2-3-jährigen Probezeit erfüllen müssen. Zusätzlich wird eine unternehmensbezogene Wartezeit gefordert. Eine neu gegründete Kapitalgesellschaft muss mindestens fünf Jahre bestehen, bevor sie dem GGF eine Pensionszusage erteilen darf. Ausnahmen sind möglich, wenn der GGF über einschlägige Erfahrungen und Branchenkenntnisse verfügt oder das Unternehmen die Ertragserwartungen aufgrund bisheriger Tätigkeiten hinreichend abschätzen kann. Ein Verstoß gegen die Probe- bzw Wartezeit wäre eine so genannte „gesellschaftsrechtliche Veranlassung“ der Pensionszusage und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung. Nach aktualisierter Auffassung des BMF ist ein Hineinwachsen der Zusage in die steuerliche Akzeptanz nicht mehr möglich. Die neue Auffassung gilt für Zusagen, die nach dem 29.7.2010 erteilt wurden. (BMF-Schreiben vom 14.12.2012; Az: IV C 2-S 2742/10/10001)
Bilanzsteuerliche Berücksichtigung von sogenannten Nur-Pensionszusagen
Die Zusage einer sogenannten Nur-Pension führt zu einer Überversorgung, wenn dieser Verpflichtung keine ernsthaft vereinbarte Entgeltumwandlung zugrunde liegt. In diesen Fällen kann keine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG gebildet werden (BMF-Schreiben vom 13.12.2012; Az: IV C 6-S 2176/07/10007).
Autorin:
Sandra Spiecker ist Leiterin HDI Fachcenter bAV
E-Mail: fachcenter-bav@hdi.de