Unisex: Was Arbeitgeber jetzt tun müssen


Unisex: Was Arbeitgeber jetzt tun müssen

Was für die private Vorsorge eindeutig war, hat in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für Unsicherheit gesorgt. Seit dem 21. Dezember 2012 müssen private Versicherungen geschlechtsneutral kalkuliert werden.

Das Unisex-Gebot für private Versicherungen geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 1. März 2011 zurück. Darin erklärten die europäischen Richter eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2004 für ungültig, in der Ausnahmen von den Unisex-Regelungen formuliert waren. Von dem EuGH-Urteil betroffen sind nur Verträge, die ab dem 21. Dezember 2012 abgeschlossen werden. Für Alterverträge gilt Bestandsschutz. Für private Versicherungen ist die Gesetzeslage damit eindeutig – nicht so in der betrieblichen Altersversorgung. Hier ist weiterhin unklar, ob diese Vorgabe auch für Neuzusagen in der betrieblichen Altersversorgung gilt.
Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen ist auch in der Arbeitswelt grundsätzlich vorgeschrieben. Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG sind bei betrieblichen Versorgungssystemen jedoch Ausnahmen von der Unisex-Pflicht zulässig. Erschwerend wirkt eine unklare Formulierung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wonach das Unisex-Gebot nicht für private, sondern für privatrechtliche Versicherungen gilt. Ob damit auch Direkt- und Rückdeckungsversicherungen sowie Pensionskassen gemeint sind, ließ der Gesetzgeber offen. Fakt ist: Es gibt kein Verbot, neue Betriebsrenten-Zusagen auf Unisex-Basis zu kalkulieren.
Welche Szenarien können sich für die bAV ergeben? 

Mit Blick in die Zukunft sind verschiedene Szenarien denkbar: Für unwahrscheinlich halten es Experten, dass die Richtlinie unverändert gültig und Ausnahmen vom Unisex-Grundsatz damit erlaubt bleiben. Vielmehr wird damit gerechnet, dass die Regelungen auch in der bAV verpflichtend werden: entweder sofort, nach einer Übergangszeit oder sogar rückwirkend. Bei letzterer Variante drohen Unternehmen, die auch nach dem 21.12.2012 an geschlechtlich differenzierten Tarifen festgehalten haben, erhebliche Haftungsrisiken. Arbeitgeber sollten deshalb dringend abwägen, welche Variante sie ab sofort in der bAV über alle Durchführungswege verwenden wollen.
Für Frauen, die noch in 2012 eine private oder betriebliche Altersversorgung abgeschlossen haben, sollte im Rahmen einer Günstigerprüfung die Möglichkeit des Umtausches geprüft werden. Viele Versicherer haben hier im vergangenen Jahr entsprechende Umtauschoptionen vertraglich zugesichert. Achtung: In der Regel muss der Umtausch aktiv durch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin angestoßen werden. Dabei sind vertragliche Fristen zu beachten.