Der Beißer vom Zuckerhut


Kolumne zur Fußball-WM 2014: Der Beißer vom Zuckerhut

Fußball und HR: Hier gibt es viele Parallelen. Die Redaktion des Personalmagazins schaut die WM durch die HR-Brille an und berichtet aktuell. Heute gibt es eine arbeitsrechtliche rote Karte für den verbissenen Kampf von Uruguay.

Ein erfolgreicher Fußballspieler und Torjäger muss Biss haben, muss sich in schwierigen Situationen durchbeißen, um das Team zum Sieg zu führen. Der Stürmer Luis Suárez aus dem Nationalteam von Uruguay hat diese Qualität eines Torjägers wohl etwas zu wörtlich genommen, als er im letzten Gruppenspiel seine Zähne in die Schulter des italienischen Verteidigers Giorgio Chiellini grub: In der 80. Minute stürmte Suárez in  den Strafraum der Italiener, es kam zu einer typischen Rangelei. Plötzlich neigt Suarez seinen Kopf gegen die Schulter des Italieners und beißt offenbar zu. Der Schiedsrichter sah die Attacke nicht, es gab keine rote Karte und  am Ende siegte Uruguay gegen die zahnlosen Tiger aus Italien.

Wie konnte es soweit kommen? Konnte Suarez seine Emotionen nichts anders kanalisieren? Wollte er mit der Beißattacke den Gegner zur Strecke bringen wie einst der „Beißer“ im James Bond-Film „Moonraker“, der das Kabel der Seilbahn von Rio de Janeiro durchbiss, um James Bond und seine Gespielin mit der Kabine in den Abgrund stürzen zu lassen? Für den Beißer und James Bond gab es trotz der Attacke ein romantisches Happy End: beide bekamen zum Schluss die Frau ihrer Träume. Für Suarez wird es eher ein Albtraum, denn er könnte nachträglich  von der Fifa für das Achtelfinal-Spiel gesperrt werden und somit dem Team schaden und um eine Siegchance bringen.

Wer seinen Kollegen tätlich angreift, der fliegt vom Platz

Wäre Suarez kein Fußballer, sondern ein normaler Arbeitnehmer, müsste er ebenfalls mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. So sieht es auch das Bundesarbeitsgericht: „Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern können einen ausreichenden Grund – zumindest – für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung darstellen. Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen stellt eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des anderen Arbeitnehmers dar. Bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedarf es vor Ausspruch der Kündigung grundsätzlich keiner Abmahnung. Umsetzungs- und Versetzungsmöglichkeiten sind zwar auch bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Fall einer erheblich verschuldeten Vertragspflichtverletzung wie einer Tätlichkeit ist eine Versetzung oder Umsetzung dem Arbeitgeber regelmäßig unzumutbar.“ (BAG, Urteil vom 6.10.2005, 2 AZR 280/04).

Möglich ist sogar eine fristlose Kündigung. Denn „Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern sind grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund zur Kündigung zu bilden. Bei schweren Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedarf es regelmäßig keiner Abmahnung. Ein einmaliger Vorfall kann schon ein wichtiger Grund zur Kündigung sein, ohne dass der Arbeitgeber noch eine Wiederholungsgefahr begründen und den Arbeitnehmer zuvor abmahnen müsste.“ (BAG, Urteil vom 18.9.2008, 2 AZR 1039/06).

Wer also seinen Kollegen oder Vorgesetzten tätlich angreift, der wird vom Platz gestellt. Im weiteren Verlauf der WM könnte man sich solche Konsequenz auch von den Schiedsrichtern wünschen. Aber warten wir ab, wie die Fifa nun den „Biss ins Achtelfinale“ bewertet.

Autorin: Renate Fischer, Haufe Online-Redaktion