Verhältnis der Abmahnung zur Kündigung

Die arbeitsrechtliche Abmahnung wird als Vorstufe der Kündigung bezeichnet. Während die verhaltensbedingte Kündigung davon ausgeht, dass aufgrund mangelnder Anpassungsfähigkeit und -willigkeit des Arbeitnehmers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, soll die Abmahnung dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, das beanstandete Verhalten zu ändern, um eine Kündigung zu vermeiden.

Nach der Definition des Bundesarbeitsgerichtes[1] ist eine Abmahnung der "Ausdruck von Missbilligung eines Verhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern das Verhalten nicht geändert wird". Eine Abmahnung liegt danach vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfalle der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei.

Hat sich der Abmahnende entschieden, ein moniertes Verhalten mit einer Abmahnung zu sanktionieren, ist dieser Vorfall "bestraft" und damit kündigungsrechtlich verbraucht. Der Abmahnende kann diesen Vorfall dann nicht noch als Grund für eine weitere Sanktion, etwa eine Änderungs- oder Beendigungskündigung heranziehen.

Funktionen der Abmahnung

Aus der o.g. Definition ergibt sich das Wesen der Abmahnung: Ihr kommt die doppelte Bedeutung einer Hinweis- und Warnfunktion zu. Beide Funktionen müssen beim Ausspruch der Abmahnung als notwendiger Inhalt berücksichtigt werden:

Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer auf das beanstandete Verhalten hinweisen (Hinweisfunktion). Der Arbeitnehmer muss dabei genau erkennen können, was ihm konkret zum Vorwurf gemacht wird. Pauschale Formulierungen, wie z. B. "Sie haben wiederholt Ihre Arbeitspflichten verletzt", genügen daher den strengen Anforderungen an die Hinweisfunktion nicht. Vielmehr muss das zum Vorwurf gemachte Fehlverhalten genau mit Ort, Zeit und Datum beschrieben werden.

Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer künftige arbeitsrechtliche Konsequenzen aufgrund seines Fehlverhaltens aufzeigen (Warnfunktion). Die Warnfunktion der Abmahnung ist bereits erfüllt, wenn mit der Abmahnung zusammen angedroht wird, im Fall einer Wiederholung des Fehlverhaltens arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ergreifen. Dabei muss nicht ausdrücklich eine Kündigung in Aussicht gestellt werden. Nicht ausreichend ist dagegen eine Formulierung wie: "Wir weisen Sie darauf hin, dass wir dieses Verhalten nicht weiter hinnehmen werden".

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