Kurzbeschreibung
Vertragliches Verbot von Abtretungen und Verpfändungen von Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer soll nicht berechtigt sein, seine Lohnansprüche an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Lohnpfändungen durch Dritte (Gläubiger des Arbeitnehmers) lassen sich nicht verhindern.
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Ausgangssituation
Die Abtretung oder Verpfändung von Lohnansprüchen durch den Arbeitnehmer führt dazu, dass der Arbeitgeber die Zahlung (teilweise) an Dritte erbringen muss. Dies verursacht erhöhten Aufwand in der Lohnbuchhaltung.
Innerhalb der Pfändungsfreigrenzen sind Abtretungen oder Verpfändungen unwirksam, um dem Arbeitnehmer seine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu erhalten.
Seit 1.10.2021 kann in neu abgeschlossenen Arbeitsverträgen die Möglichkeit des Arbeitnehmers, Lohn- und Gehaltsansprüche abzutreten nicht mehr ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für weniger intensiv wirkende Einschränkungen, etwa ein Zustimmungserfordernis oder die Abtretbarkeit nur an bestimmte Personen. Möglich ist aber noch der in der Musterformulierung in § 10 Abs. 1 vorgesehene Ausschluss der Abtretung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung.
Über die darüber hinausgehenden Nettobestandteile der Vergütung darf der Arbeitnehmer dagegen verfügen.
Ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbartes Abtretungsverbot hat keine Auswirkungen auf die Pfändbarkeit des Arbeitslohns.
Allerdings kann der Arbeitgeber nach dieser Klausel alle Kosten, die ihm durch Lohnpfändungen entstehen, vom Arbeitnehmer erstattet verlangen. Hierfür kann eine angemessene Pauschale auferlegt werden. Diese darf aber nicht über die durchschnittlichen Kosten hinausgehen, die für die Bearbeitung regelmäßig entstehen.
Vorformulierte Verträge unterliegen der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff BGB. Die Frage, ob es in diesem Rahmen zulässig ist, dem Arbeitnehmer die Bearbeitungskosten für Lohnpfändungen aufzuerlegen, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Kostenabwälzung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung allerdings für unwirksam erklärt (BAG, Urteil v. 18.7.2006, 1 AZR 578/05).
Rechtlicher Hintergrund
Eine gleichwohl durch den Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das vereinbarte Abtretungs- oder Verpfändungsverbot vorgenommene Abtretung oder Verpfändung ist unwirksam. Ein generelles Abtretungsverbot kann sich auch aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ergeben. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Arbeitnehmer jedoch berechtigt, über seine Lohnansprüche zu verfügen.
Sonstige Hinweise
Vorab sollte geklärt werden, ob und an wen bereits Lohnbestandteile abgetreten sind, da das Abtretungsverbot keine Rückwirkung auf bereits vorgenommene Abtretungen hat. Zeitlich frühere Abtretungen oder Verpfändungen gehen später nachfolgenden vor.
Unabhängig hiervon ist es zulässig, einen Dritten widerruflich zu bevollmächtigen, für den Arbeitnehmer den Arbeitslohn einzuziehen, wenn die Ermächtigung durch die vorherige Zahlung des vollen Gegenwerts an den Arbeitnehmer bedingt ist. Dies kann aber nur für erst noch entstehende Vergütungsansprüche Wirkung haben.
Das Muster ist als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ausgestaltet; die Klausel kann jedoch auch in diesen selbst mit aufgenommen werden.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Soweit der Arbeitgeber vertragliche Regelungen vorformuliert, unterliegen diese Vertragsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Das heißt, die vorformulierten Vertragsbedingungen dürfen den anderen Teil nicht unangemessen benachteiligen. Außerdem müssen die vertraglichen Bestimmungen in jedem Fall klar und verständlich sein. Dies gilt auch dann, wenn sie nur ein einziges Mal oder zum ersten Mal verwendet werden.
Wichtig für den Arbeitnehmer:
Der Arbeitnehmer darf ab der Vereinbarung nicht mehr über noch nicht ausbezahlte (erfüllte) Lohnbestandteile verfügen. Werden z. B. im Rahmen von Finanzierungen vom Kreditgeber solche Abtretungen gefordert, muss der Arbeitnehmer den Kreditgeber auf das Abtretungsverbot hinweisen.
Wichtig für den Arbeitgeber:
Nicht verboten werden können Lohnpfändungen Dritter. Hat der Arbeitnehmer Gläubiger, die pfändbare Teile des Nettolohns durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Anspruch nehmen, hat der Arbeitgeber als "Drittschuldner" unbedingt darauf zu achten, dass er diese Lohnbestanteile nicht an den Arbeitnehmer sondern an den Gläubiger ausbezahlt. Nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann der Arbeitgeber nicht mehr schuldbefreiend an den Arbeitnehmer zahlen.
Abtretungs- und Verpfändungsverbot
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