(1) 1Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/ Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
1. |
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr |
2. |
Entnahmen aus der Kapitalrücklage |
4. |
Einstellungen in Gewinnrücklagen
|
5. |
Bilanzgewinn/Bilanzverlust. |
2Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.
(2) 1Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. 2Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.
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