Kurzbeschreibung
Muster für Altersteilzeitvertrag im Blockmodell mit Beginn ab 1.7.2004.
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Bei der Altersteilzeit im Blockmodell wird eine Arbeits- und eine Freistellungsphase gebildet und die bisherige Arbeitszeit somit im Ergebnis auf die Hälfte reduziert. Die finanzielle Förderung von Altersteilzeitverträgen mit Arbeitnehmern ab Vollendung des 55. Lebensjahres durch die Agentur für Arbeit ist zum Jahresende 2019 endgültig ausgelaufen. Altersteilzeitvereinbarungen können unabhängig davon weiterhin getroffen werden. Dieses Vertragsmuster berücksichtigt die sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Besonderheiten.
Ausgangssituation
Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und bestimmte Vorversicherungszeiten erbracht, kann das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werden.
Soll der Arbeitnehmer dagegen zunächst voll weiterarbeiten, kann das sog. Blockmodell gewählt werden. Die Arbeitszeit wird dabei auf eine (Voll-)Arbeitsphase und eine Freistellungsphase verteilt. Dieses Muster regelt die Altersteilzeit mit verblockter Arbeitszeit.
Aufgrund einer entsprechenden Teilzeitabrede kann eine sofortige Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit vereinbart werden. Es handelt sich dabei um die sog. unverblockte Arbeitszeit oder das Kontinuitätsmodell. Dies wird in diesem Muster nicht berücksichtigt.
Wird die Wochenarbeitszeit in frei verhandelbarem Umfang reduziert, kann für diese Fälle auch mit älteren Arbeitnehmern eine normale Teilzeitvereinbarung ohne Altersteilzeit geschlossen werden.
Rechtlicher Hintergrund
Grundlage des Vertrags ist das Altersteilzeitgesetz (ATG). Das Gesetz schafft für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rahmenbedingungen für Vereinbarungen über Altersteilzeitarbeit. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können weitere Vorgaben enthalten. Diese Regelungen sollen den gleitenden Übergang in den Ruhestand unterstützen. Nach wie vor bleibt Altersteilzeitarbeit – auch ohne eine Förderung durch die Arbeitsagentur – attraktiv. Das ATG ist nach wie vor in Kraft. Die steuerliche Förderung von Aufstockungszahlungen zum Arbeitsentgelt und zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber wirkt nach der geltenden Rechtslage fort. Um in den Genuss dieser Vorzüge zu kommen, muss das Altersteilzeitarbeitsverhältnis dabei die Voraussetzungen des ATG auch dann erfüllen, wenn es keine direkte Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit mehr gibt.
Soll der Arbeitnehmer zunächst voll weiterarbeiten, kann u.a. das sog. Blockmodell gewählt werden. Die Arbeitszeit wird dabei auf eine (Voll-)Arbeitsphase und eine Freistellungsphase verteilt. Für die Phase der Freistellung werden Arbeitszeitkonten geführt. Das Arbeitsverhältnis besteht während der Freistellungsphase fort. Es endet erst zum vereinbarten Endtermin und nicht bereits mit dem Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase.
Unabhängig von einer weggefallenen Förderung der Altersteilzeit müssen die weiteren Voraussetzungen des ATG erfüllt sein. Die Arbeitszeit des älteren Arbeitnehmers wird nach Vollendung des 55. Lebensjahres exakt auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert. Hierzu ist eine entsprechende Vereinbarung mindestens in Textform erforderlich. Altersteilzeitarbeit kann auch von bisher Teilzeitbeschäftigten in Anspruch genommen werden.
Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitbeschäftigten muss um mindestens 20 % aufgestockt werden. Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit nach § 6 ATG. Weiter müssen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich um mindestens so viel aufgestockt werden, dass zusätzlich Beiträge auf einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts gezahlt werden. Insgesamt ergeben sich so Beiträge in Höhe von 90 % der bisherigen Vergütung.
Wie die Arbeitszeit verteilt wird, bleibt den Arbeitsvertragsparteien überlassen. Der ältere Arbeitnehmer kann täglich mit verminderter Stundenzahl oder an bestimmten Tagen der Woche oder im wöchentlichen oder monatlichen Wechsel arbeiten. Die Möglichkeiten zur Verteilung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines Tarifvertrags wurden auf einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren erweitert. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer kann bei entsprechender Vereinbarung mit dem Arbeitgeber z. B. 5 Jahre voll arbeiten und anschließend 5 Jahre zu Hause bleiben; er bezieht dann für diese 10 Jahre das reduzierte Gehalt zuzüglich des Aufstockungsbetrages. Besteht kein Tarifvertrag, kann die Altersteilzeit für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren vereinbart werden.
Der Arbeitnehmer erwirbt mit Erbringung der Vollzeitarbeitsleistung nicht nur den Schutz in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowohl in den Phasen mit Arbeitsleistung (Ansparphase) als auch für die Phasen der Freistellung. Voraussetzung dafür ist, dass für die Freistellungsphase Arbeitsentgelt fällig wird. Das Arbeitsentgelt kann mit einer vor od...