Nachgehend
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die Kündigung vom 27. Juni 2002 zum 30. Sept. 2002 bzw. zum nächst zulässigen Zeitpunkt beendet wird.
II.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin zu 25 % und der Beklagten zu 75 % auferlegt.
IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.849,84 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Die Klägerin ist bei der Schuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängern, die einen Betrieb für Hauspflegedienstleistungen mit etwa 430 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrieben, seit Dezember 1993 als Pflegehelferin/Hauspflegerin zu einem Bruttoeinkommen von zuletzt 1.439,46 EUR zuzüglich einer Fahrgeldpauschale in Höhe von 23,00 EUR im Monat beschäftigt.
Ein Betriebsrat war gebildet.
Auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten stellte die Schuldnerin am 31. Januar 2002 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Wirkung ab dem 1. Februar 2002 stellte sie sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei und zahlte auch die Vergütung für den Monat Januar 2002 nicht mehr.
In der Folgezeit schieden zahlreiche Beschäftigte auf Grund von Eigenkündigungen aus. Mitte Juni 2002 waren noch 176, Ende August 2002 noch 172 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
Nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters am 5. Februar 2002 wurde am 1. Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet, Insolvenzverwalter ist der Beklagte.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2002, welches dem Vorsitzenden des Betriebsrats noch an demselben Tag zuging, teilte der Beklagte dem Betriebsrat mit, dass er wegen der Schließung des Betriebes beabsichtige, sämtliche noch bestehenden Arbeitsverhältnisse, darunter das der Klägerin, mit der im Insolvenzverfahren vorgesehenen Höchstfrist von drei Monaten zum 30. September 2002 zu kündigen und eine Massenentlassung durchzuführen. Dem Schreiben beigefügt war eine Liste mit den Namen, Anschriften, Geburtsdaten, der Steuerklasse, den auf der Steuerkarte eingetragenen Kinderfreibeträgen und den Eintrittsdaten der zu kündigenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Als Eintrittsdatum der Klägerin ist in der Liste der 1. Oktober 1997 angegeben. Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 teilte der Betriebsratsvorsitzende dem Beklagten mit, dass nach Rücksprache mit wichtigen Betriebsratsmitgliedern eine zügige Abwicklung der Angelegenheit auch im Sinne des Betriebsrats sei.
Zuvor hatte der Beklagte mit dem Betriebsrat unter dem 23. Mai 2002 einen sogenannten Interessenausgleich über die Einstellung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin und einen Sozialplan im Sinne des § 112 BetrVG geschlossen.
Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 27. Juni 2002, welches der Klägerin am 29. Juni 2002 zuging, das Arbeitsverhältnis der Klägerin aus betriebsbedingten Gründen zum 30. September 2002.
Mit Schreiben vom 27. August 2002 zeigte der Beklagte dem Arbeitsamt die Entlassung von 172 Beschäftigten zum 30. September 2002 im Sinne des § 17 Abs. 1 KSchG an und fügte der Anzeige die Stellungnahme des Betriebsrats bei. Die Anzeige ging noch an demselben Tag beim Arbeitsamt ein.
Im Rahmen der bereits am 17. Juli 2002 bei dem ArbG Berlin eingegangenen und dem Beklagten am 25. Juli 2002 zugestellten Klage meint die Klägerin, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG, weil zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht habe ausgeschlossen werden können, dass die Pflegeeinrichtung fortgeführt werde, und weil der Beklagte keine Sozialauswahl durchgeführt habe. Sie behauptet, noch im August 2002 seien Arbeitskräfte über das Arbeitsamt gesucht worden.
Ferner sei die Kündigung sittenwidrig, weil die Schuldnerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „ausgeblutet” worden sei und auf die Beschäftigten massiv Druck ausgeübt worden sei, Eigenkündigungen auszusprechen. Schließlich macht sie geltend, der Beklagte habe den Betriebsrat vor der Kündigung nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 102 BetrVG angehört und das in den §§ 17 f. KSchG bei Massenentlassungen vorgesehene Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung vom 27. Juni 2002 nicht aufgelöst worden ist;
- den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Pflegehelferin weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Betrieb der Schuldnerin sei bereits Ende Januar 2002 vollständig eingestellt worden. Die Geschäftsräume seien gekündigt und die Geschäftsunterlagen eingelagert. Er habe sämtliche Arbeitsverhältnisse zeitgleich gekündigt. Eine Sozialauswahl sei nicht erforderlich gewesen. Es sei deshalb auch unschädlich, dass er gegenüber dem Betriebsrat vers...