Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes von der Beteiligten zu 2. u.a., dass diese ihren Mitarbeitern den Einsatz von ChatGPT und anderen Systemen der Künstlichen Intelligenz verbietet.
Die Beteiligte zu 2. gehört zur X-Gruppe, einem global agierenden Hersteller im Bereich der Medizintechnik. Sie hat ihren Sitz in Hamburg, wo sie in einem Gemeinschaftsbetrieb mit der X1 Z. GmbH rund 1.600 Mitarbeiter beschäftigt. Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2. gebildete Konzernbetriebsrat.
Die Antragsgegnerin möchte generative Künstliche Intelligenz als neues Werkzeug den Mitarbeitenden bei der Arbeit zur Unterstützung nutzbar machen.
Nach kurzzeitiger Sperrung des Internetzugangs zu ChatGPT auf den Systemen der Beteiligten zu 2. schaltete diese am 18.12.2023 das vorgenannte Tool zur Nutzung durch ihre Mitarbeiter wieder frei. Sie veröffentlichte am selben Tag auf deren Intranetplattform die „Guidelines for Generative Al Utilization”, die Generative KI-Richtlinie Version 1 und das Handbuch „Generative al Manual ver.1.0.” (Anlagenkonv. ASt. 3 – Nr. 7 d.A.), die den Arbeitnehmern Vorgaben machen, wenn diese bei der Arbeit IT-Tools mit künstlicher Intelligenz bei der Arbeit nutzen. Gleichzeitig veröffentlichte die Beteiligte zu 2. im Intranet eine Erklärung an die Mitarbeiter (Anl. ASt. 4 – Nr. 8 d.A.), in der über die KI-Leitlinien informiert wird und in der diese erklärte: „Nutzen wir die generative KI als neues Werkzeug, um unsere Arbeit zu unterstützen.”
ChatGPT und auch andere Systeme der generativen Künstlichen Intelligenz werden dabei nicht auf den Computersystemen der Beteiligten zu 2. installiert. Die Nutzung der vorgenannten Tools erfolgt mittels Webbrowser und erfordert lediglich die Anlegung eines Accounts auf dem Server des jeweiligen Herstellers. Wollen die Mitarbeiter der Beteiligten zu
2. ChatGPT nutzen, müssen diese eigene, private Accounts anlegen. Dienstliche Accounts werden von der Beteiligten zu 2. zurzeit nicht erteilt. Sofern die Nutzung Kosten verursacht, müssen diese die Arbeitnehmer tragen. Die Beteiligte zu 2. hat keine Informationen, welcher ihrer Mitarbeiter einen Account eingerichtet hat; wann, in welchem Zusammenhang und wie lange er das Tool nützt und welche Informationen er gegenüber dem System preisgibt.
Der Antragsteller forderte die Beteiligte zu 2. mit Mail vom 18.12.2023 (Anlage ASt 5 – Nr. 9 d.A.) auf, neben ChatGPT auch die weiteren Programme zu sperren und wies darauf hin, dass, solange nicht eine Rahmen-KBV zum Thema KI fertiggestellt ist, die Nutzung von KI basierten Tools und Software weiterhin untersagt wird. Die Beteiligte zu 2. weigerte sich letztmalig durch E-Mail vom 03.01.2024 (Anl. ASt. 11 – Nr. 15 d.A.), die Freischaltung von ChatGPT zurückzunehmen.
Der Antragsteller trägt vor,
die Beteiligte zu 2. habe durch die Entsperrung von ChatGPT verbunden mit der Veröffentlichung von Richtlinien zur Nutzung generativer Künstlichen Intelligenz die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Antragstellers grob verletzt.
Es bestehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. So werde den Mitarbeitern durch die Guideline bzw. das Handbuch bei der Anwendung von Künstlicher Intelligenz Vorgaben gemacht, weshalb das Ordnungsverhalten betroffen sei.
Ferner bestehe bei Einführung und Anwendung von Künstlicher Intelligenz regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 I Nr. 6 BetrVG, wenn personenbezogene Informationen hinsichtlich der Nutzung von Künstlicher Intelligenz durch die Arbeitnehmer erfasst und verarbeitet werden. Durch die Verlagerung der Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten auf Dritte könne das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht umgangen werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, das weitere personenbezogene Daten eingegeben werden. Auch sei nicht ersichtlich, wie die Beteiligte zu 2. überprüfen möchte, wie die Guidelines eingehalten und ChatGPT im „Non-Training-Modus” genutzt wird. Der Antragsteller dürfe seine Zustimmung zur Nutzung von Künstlicher Intelligenz berechtigterweise verweigern, wenn durch sie die Arbeitsschritte der Arbeitnehmer lückenlos überwacht werden könnte.
Auch sei das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG berührt, da mit der Einführung neuer Software psychische Belastungen der Arbeitnehmer einhergehen können. Weiterhin habe die Beteiligte zu 2. das Mitwirkungsrecht des § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG missachtet.
Um den eingetretenen mitbestimmungswidrigen Zustand zu beseitigen, müsse die Beteiligte zu 2. die Informationen über die Nutzung der Künstlichen Intelligenz im Intranet entfernen, die Richtlinie und die Erlaubnis zur Nutzung der Künstlichen Intelligenz durch die Arbeitnehmer zurücknehmen. Losgelöst vom konkreten Einzelfall solle mittels der Anträge zu 3. und 4. festgestellt werden, dass Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrechte des Antragstellers bei der Einführung von Künstlicher Intelligenz bestehen. Ein Verfügungsgrund liege in d...