Prof. Dr. Reinhard Vossen
Rz. 191
Aus § 894 ZPO folgt, dass der Klageantrag nicht die Angabe des gewünschten Beginns der Arbeitszeitverringerung enthalten muss, da die Zustimmung des Arbeitgebers erst mit Rechtskraft des Urteils als erteilt gilt. Dieser Zeitpunkt ist bei Klageerhebung nicht absehbar. Der Arbeitnehmer sollte im Klageantrag aber zur Verdeutlichung, dass er die Vertragsänderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt wünscht, aufnehmen, die Verringerung solle mit Rechtskraft des Urteils eintreten. Der Arbeitnehmer kann in seinem Klageantrag auch ein konkretes Datum für den von ihm gewünschten Beginn der Vertragsänderung nennen. Das Fehlen eines Datums, zu dem die Beschäftigung mit der verringerten Arbeitszeit beginnen soll, macht den Antrag aber nicht unbestimmt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB ist auch eine Verurteilung zu einer rückwirkenden Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG möglich.
Die Klagebegründung muss den Zeitpunkt der Stellung des Verringerungsantrags gegenüber dem Arbeitgeber enthalten, da nur so überprüfbar ist, ob die Fristen des § 8 TzBfG eingehalten worden sind.
Rz. 192
Bis zur Rechtskraft des Urteils bleibt im Hinblick auf die Regelung in § 894 ZPO der ursprüngliche Arbeitsvertrag bestehen, d. h. es gelten weder veränderte Arbeitszeiten noch eine neue Verteilung. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein bestimmtes Datum, ab dem die Vertragsänderung eintreten soll, in seinen Antrag aufgenommen hat. Eine eigenmächtige Reduzierung vor Rechtskraft kann zu einer außerordentlichen Kündigung wegen Arbeitsverweigerung führen.
Unter Berücksichtigung der Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG hält es das LAG Niedersachsen für zulässig, dass eine Arbeitnehmerin, die nach der Rückkehr aus der Elternzeit einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt hat, um sich weiter der Betreuung ihres Kindes widmen zu können, mit der Klage auf Erteilung der Zustimmung zu einer bestimmten Arbeitszeitverteilung einen Antrag auf Unterlassung einer Beschäftigung zu anderen Zeiten verbinden kann. Würde der Klage stattgegeben, wäre der Unterlassungstitel nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar.
Rz. 193
Die Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung müssen, da sie im Regelfall eine Einheit bilden, in einem Antrag miteinander verbunden werden. Die Aufspaltung dieses einheitlichen Klageantrags in 2 prozessuale Ansprüche würde gegen § 308 ZPO verstoßen. Ein solcher Verfahrensmangel ist nach § 72 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG von Amts wegen zu berücksichtigen. Einer Stufenklage i. S. v. § 254 ZPO i. V. m. § 46 ArbGG bedarf es nicht, da kein Grund ersichtlich ist, warum die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit rechtskräftig sein müsste, bevor über die Arbeitszeitverteilung entschieden wird.
Rz. 194
Beim Klageantrag ist das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zu wahren. Die begehrte Verringerung sowie die gewünschte Neuverteilung auf die einzelnen Wochentage sind so konkret wie möglich zu benennen. Es verstößt allerdings nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn der Arbeitnehmer seine Klage auf die Verringerung der Arbeitszeit beschränkt und damit die Verteilung der verringerten Arbeitszeit dem Arbeitgeber überlässt, der sie durch Ausübung seines Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO festlegen soll. Demzufolge ist ein Klageantrag auch dann hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitnehmer hinsichtlich der Arbeitszeitverteilung nur einen bestimmten Rahmen festgelegt wissen will. Aus dem Klageantrag müssen aber jeweils sowohl die Dauer der Arbeitszeit infolge der Verringerung als auch der Umfang der Verringerung ersichtlich sein. Deshalb sollte auch die ursprüngliche Länge der Arbeitszeit genannt werden.
Der Klageantrag könnte folgendermaßen lauten: "Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers zur Reduzierung seiner vertraglichen Arbeitszeit (mit Wirkung vom …) von 40 auf 20 Wochenstunden anzunehmen und die Verteilung der Arbeitszeit auf Montag bis Freitag, jeweils 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, festzulegen."
Rz. 195
Arbeitszeitreduzierung und Verteilung stellen dabei 2 verschiedene Streitgegenstände dar, die der Arbeitnehmer nach § 260 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG kumulativ oder im Wege einer eventuellen Klagehäufung verfolgen kann.
Rz. 196
Will der Arbeitnehmer den Inhalt einer von ihm behaupteten Teilzeitvereinbarung gerichtlich klären lassen, kommt hierfür in erster Linie eine Leistungsklage, gerichtet auf vertragsgemäße Beschäftigung in Betracht.
Im Klageantrag ist dabei die vom Arbeitnehmer für zutreffend erachtete Arbeitszeitmenge sowie ihre Verteilung auf die einzelnen Wochentage anzugeben (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Die Angabe eines bestimmten Zeitpunkts, ab dem die Neuregelung gelten soll, ist regelmäßig entbehrlich.