Rz. 27
Die Vereinbarung der tariflichen Urlaubsregelung ist formfrei möglich. Schriftform ist deshalb nicht erforderlich. Die Vereinbarung kann auch mündlich erfolgen. Sogar eine konkludente Vereinbarung wegen stillschweigender entsprechender Handhabung oder eine betriebliche Übung sind denkbar. Notwendig ist jedoch in allen Fällen, dass sich feststellen lässt, welcher Tarifvertrag gelten soll.
Rz. 28
Soweit die tarifliche Urlaubsregelung schriftlich vereinbart wird, kann dies durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag erfolgen (z. B.: "Hinsichtlich der Urlaubsregelungen wird auf den MTV für die Arbeitnehmer/innen im Einzelhandel vom "Datum" in seiner jeweils aktuellen Fassung Bezug genommen"). Der Text des Tarifvertrags muss also nicht in den Text des Arbeitsvertrags eingeführt werden. Ausreichend kann es auch sein, "hinsichtlich der Urlaubsregelungen auf die geltenden tariflichen Bestimmungen" zu verweisen, sofern für den Arbeitnehmer erkennbar ist, welcher Tarifvertrag das sein soll. Da die Bezugnahme aber eindeutig und bestimmt sein muss, um die Wirkungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG hervorzurufen, wird zu Recht darauf hingewiesen, dass Zweifel, welcher Tarifvertrag gelten soll, gem. § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Arbeitgebers als Verwender gehen. Ratsam ist deshalb jedenfalls, den einschlägigen Tarifvertrag namentlich zu benennen.
Die pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Urlaubsbestimmungen ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags ist regelmäßig dynamisch zu verstehen. Nur wenn es eindeutige Hinweise für eine statische Bezugnahme gibt, kann von dieser Auslegungsregel abgewichen werden.
Tarifliche Regelungen Teil des Arbeitsvertrags
Durch die Vereinbarung der tariflich einschlägigen Urlaubsregelung entsteht keine tarifliche Wirkung, die zur unmittelbaren und zwingenden Geltung der Tarifnormen gem. § 4 Abs. 1 TVG führt. Sie sind daher weder unabdingbar noch unverzichtbar noch unverwirkbar. Vielmehr sind die tariflichen Regelungen "nur" Inhalt des Arbeitsvertrags und teilen deshalb den Charakter der vertraglichen Regelungen.
Rz. 29
Die Vereinbarung, mit der die Arbeitsvertragsparteien die tarifliche Urlaubsregelung zur Geltung bringen, kann ebenso auch wieder aufgehoben oder abgeändert werden. Liegen die Voraussetzungen einer Änderungskündigung vor, kann der Arbeitgeber auch einseitig versuchen, die Vereinbarung zu lösen. Ist die Vereinbarung wirksam aufgehoben und treffen die Vertragsparteien keine andere Regelung, gilt allein das BUrlG. Treffen die Vertragsparteien dagegen nunmehr im Arbeitsvertrag vom BUrlG abweichende Regelungen, müssen sich diese – mit Ausnahme von Abweichungen von § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG – wieder gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG am Günstigkeitsprinzip messen lassen. Heben die Vertragsparteien die vertragliche Vereinbarung, mit der sie die tarifliche Regelung in Bezug genommen haben, auf, endet der Tarifvorrang des § 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG ebenfalls: Hier gilt nichts anderes, als wenn die Parteien von vorneherein nur Teile der tariflichen Regelung zur Anwendung gebracht hätten.