Gesetz Aushang- und Bekanntmachungspflicht
Verordnung über Arbeitsstätten
(Arbeitsstättenverordnung
ArbStättV

Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Plans zu üben (§ 4 Abs. 4 ArbStättV).

An einer deutlich gekennzeichneten Stelle müssen Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste angegeben sein (Anhang Nr. 4.3. Abs. 3).
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
(Strahlenschutzverordnung
StrlSchV) und Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung in Betrieben oder selbständigen Zweigbetrieben, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der Tätigkeit, zur Einsicht ständig verfügbar gehalten wird, wenn regelmäßig mindestens eine Person beschäftigt oder unter der Aufsicht eines anderen tätig ist (§ 46 StrlSchV).
Verordnung über Arbeiten in Druckluft
(DruckLV)
Der Arbeitgeber hat Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes an der Arbeitsstelle an geeigneter, allen Arbeitnehmern zugänglicher Stelle, insbesondere in der Personenschleuse und im Erholungsraum auszuhängen und den Aushang in gut lesbarem Zustand zu erhalten (§ 12 Abs. 2 DruckLV).
Verordnung über gefährliche Stoffe
(Gefahrstoffverordnung
GefStoffV)
Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird (§ 14 Abs. 1 GefStoffV).
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
(BaustellV)
Für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen (§ 2 Abs. 2 BaustellV).
Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen
(Gentechnik-Sicherheitsverordnung
GenTSV)
Der Betreiber hat für die Beschäftigten auf der Grundlage der Risikobewertung eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die möglichen Gefahren gentechnischer Arbeiten für die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgestellt sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und einer den Beschäftigten verständlichen Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen (§ 12 Abs. 2 GenTSV).
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
(Biostoffverordnung
BioStoffV)
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen. Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Sie muss in einer verständlichen Form und Sprache verfasst sein (§ 14 Abs. 1 BioStoffV).
Dritte allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz
(TA Siedlungsabfall)
Die Betriebsordnung regelt den Ablauf und den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage und gilt auch für deren Benutzer. Daher ist sie mindestens im Eingangsbereich an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. In der Betriebsordnung sind auch evtl. Regelungen für den Umgang mit bestimmten Abfallarten aufzunehmen (Nr. 6.4.1 Abs. 3 TA Siedlungsabfall).

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