Kurzbeschreibung
Nach § 95 bedürfen Auswahlrichtlinien bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats. In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Auswahlrichtlinien verlangen (Initiativrecht). Dieses Muster hilft bei der Formulierung einer Auswahlrichtlinie bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen.
Vorbemerkung
Auswahlrichtlinien stellen abstrakt-generelle Grundsätze dar, mit denen im Voraus bestimmt wird, nach welchen Kriterien die Auswahl zu personellen Einzelmaßnahmen zu erfolgen hat. Damit sollen personelle Entscheidungen sachlich und transparent gestaltet werden.
Für den Arbeitgeber entfaltet die Auswahlrichtlinie Bindungswirkung. Wichtig ist, dass die Personalauswahl als solche die Entscheidung des Arbeitgebers bleibt. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber einen Entscheidungsspielraum hat. Weiter wichtig ist die Auswirkung einer Auswahlrichtlinie auf die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen sowie auf das Kündigungsschutzgesetz. So kann der Betriebsrat zum einen seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen eine Auswahlrichtlinie verstoßen würde. Zum anderen ist eine Kündigung, die gegen eine Auswahlrichtlinie verstößt, gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KSchG sozial nicht gerechtfertigt.
In § 95 Abs. 2a BetrVG wurde mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz klargestellt, dass Auswahlrichtlinien auch von einer künstlichen Intelligenz aufgestellt werden können.
Auswahlrichtlinie bei Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung
zwischen der .................. GmbH (Anschrift),
vertreten durch .................. (Name)
und dem Betriebsrat der .................. GmbH,
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden .................. (Name)
wird nachfolgende Betriebsvereinbarung über Personalauswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen vereinbart:
I. Auswahlrichtlinien für Einstellungen
§ 1 Innerbetriebliche Stellenausschreibung
- Alle zu besetzenden Arbeitsplätze sind innerbetrieblich auszuschreiben.
- Als interner Bewerber gilt, wer .................. (Name Unternehmen) angehört.
- Bei gleicher persönlicher und fachlicher Eignung ist der interne Bewerber gegenüber einem externen Bewerber vorzuziehen.
§ 2 Auswahlkriterien für Einstellungen
Die Auswahl erfolgt aufgrund persönlicher, fachlicher und sozialer Kriterien.
- zu berücksichtigende fachliche Kriterien (z.B. Berufsabschluss, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse)
- zu berücksichtigende persönliche und soziale Kriterien (z.B. Motivation, Teamfähigkeit)
II. Auswahlrichtlinien für Versetzungen und Umgruppierungen
§ 1 Versetzung auf einen höherwertigen Arbeitsplatz
Bei einer Versetzung auf einen höherwertigen Arbeitsplatz sowie bei einer Beförderung sind die Auswahlrichtlinien zur Einstellung einschlägig.
§ 2 Versetzung auf einen geringwertigeren Arbeitsplatz
Bei einer Versetzung auf einen geringwertigeren Arbeitsplatz sind die Auswahlrichtlinien zur Kündigung einschlägig.
III. Auswahlrichtlinien bei Kündigungen
Von den Auswahlrichtlinien werden nur personen- und betriebsbedingte Kündigungen erfasst.
§ 1 Personenbedingte Kündigung
- Bei einer personenbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu prüfen. Dabei hat der Arbeitgeber das Lebensalter, den Familienstand, die Betriebszugehörigkeit sowie Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
- Dem Betriebsrat ist das Ergebnis mitzuteilen. Der Betriebsrat kann einen Vorschlag zur Weiterbeschäftigung machen. Dieser ist vom Arbeitgeber zu prüfen.
§ 2 Betriebsbedingte Kündigung
- Bei betriebsbedingten Kündigungen sind grundsätzlich alle vergleichbaren Arbeitnehmer in die Auswahlentscheidung einzubeziehen.
- Nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen werden Arbeitnehmer, denen nicht ordentlich gekündigt werden kann oder an deren Weiterbeschäftigung der Arbeitgeber ein berechtigtes betriebliches Interesse hat.
- Unter den verbleibenden Arbeitnehmern findet eine Sozialauswahl unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung statt.
IV. Verstoß gegen Auswahlrichtlinie
Ein Verstoß berechtigt den Betriebsrat zum Widerspruch gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG bzw. bei Kündigungen zum Widerspruch gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG.
V. Inkrafttreten und Kündigungsfrist
Die Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von ................. zum ................. gekündigt werden.
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Unterschrift Arbeitgeber |
Unterschrift Betriebsrat |