Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Beschluss vom 23.07.1985; Aktenzeichen 11 TaBV 60/85) |
ArbG Essen (Beschluss vom 26.02.1985; Aktenzeichen 2 BV 62/84) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 1985 – 11 TaBV 60/85 – aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Essen vom 26. Februar 1985 – 2 BV 62/84 – abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten um die Freistellung von Kosten.
Die Antragsgegnerin ist ein seit 1978 in das Handelsregister eingetragenes Zeitungsverlagsunternehmen, dessen Redaktionsstab bis zum 1. Januar 1984 der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) angehörte. Im Betrieb der Antragsgegnerin wurde erstmals 1984 von den ca. 400 wahlberechtigten Angestellten, die teilweise in den Außenstellen des Landes Nordrhein-Westfalen und des Auslandes beschäftigt werden, ein Betriebsrat gewählt. Dazu war am 1. Februar 1984 ein Wahlvorstand gewählt worden, dessen Mitglieder die Antragsteller waren.
Der Wahlvorstand beschloß, die Betriebsratswahl am 28. und 29. März 1984 durchzuführen. Er hängte das Wahlausschreiben am 14. Februar 1984 aus. Die Vorschlagslisten sollten am 20. März 1984 bekannt gemacht werden. Der Wahlvorstand beschloß weiter am 29. Februar 1984, den Wahlaushang, der die zwischenzeitlich vorliegende Wahlvorschlagsliste enthielt, mit den Lichtbildern der Kandidaten zu versehen. Unter den Lichtbildern sollten Name, Geburtsdatum, Funktion und Arbeitsstelle der Kandidatinnen und Kandidaten aufgeführt werden. So war bei der Betriebsratswahl 1977 im Betrieb der W. verfahren worden.
Die Vorsitzende des Wahlvorstandes setzte sich wegen des Drucks der Wahlvorschlagslisten, die zum Teil ausgehängt, zum Teil den Briefwahlunterlagen beigefügt werden sollten, mit den Abteilungsleitern in der W.-Technik in Verbindung, die den Auftrag entgegennahmen, Korrekturabzüge lieferten und die Fertigstellung der Unterlagen für den 14. März 1984 zusagten. Der Personalleiter der Antragsgegnerin, die selbst über keine Druckerei verfügt, untersagte am 14. März 1984 den Druck und ließ sich ebensowenig wie die Geschäftsführer der Antragsgegnerin nach entsprechenden Bemühungen des Wahlvorstandes zur Druckfreigabe bewegen. Daraufhin beschloß der Wahlvorstand am 16. März 1984, den Druckauftrag für die Wahlvorschlagsliste an die Firma G. zu vergeben, deren Inhaber der ehemalige Vorsitzende des Betriebsrats der W. ist. Die Firma G. führte den Auftrag aus und verlangte für den Druck von 100 Plakaten 672,60 DM. Die Rechnung wurde an die Geschäftsleitung der W. gesandt und von der Antragsgegnerin, die eine Begleichung der Rechnung ablehnte, mit Schreiben vom 2. August 1984 an den Betriebsrat weitergereicht.
Die ehemaligen Wahlvorstandsmitglieder, die erst im Laufe des Verfahrens neben dem das Verfahren einleitenden Betriebsrat und dem Wahlvorstand als Antragsteller auftraten, haben gemeint, die Druckkosten für die Wahlvorschlagslisten gehörten zu den notwendigen Kosten nach § 20 Abs. 3 BetrVG, die der Arbeitgeber zu tragen habe. Die Vorstellung der Kandidaten per Bild ändere daran nichts. Der Wahlvorstand habe es aufgrund der vielen Außenredaktionen, für deren Mitarbeiter die Briefwahl habe durchgeführt werden müssen, für erforderlich gehalten, den Wählern die Kandidaten auch visuell vorzustellen. Das Äußere eines Menschen sei einprägsamer als sein Name. Er sei der Überzeugung gewesen, seiner vom Gesetzgeber auferlegten Informationspflicht nur dann ausreichend nachkommen zu können, wenn er einen derartig bebilderten Wahlaushang mache. Er habe sich an der früheren Praxis orientiert. Es sei bei den Betriebsratswahlen in der W.-Gruppe stets üblich gewesen, Wahlvorschlagslisten mit Lichtbildern zu veröffentlichen. Die Firma G. sei beauftragt worden, weil sie die fristgerechte Fertigstellung zugesagt habe.
Die Antragsteller haben beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die ehemaligen Mitglieder des Wahlvorstands von den gegenüber der Firma G. entstandenen Kosten für die Anfertigung der Wahlvorschlagslisten in Höhe von 672,60 DM freizustellen.
Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags beantragt und gemeint, die in Auftrag gegebenen Wahlvorschlagslisten seien zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl nicht notwendig im Sinne des § 20 Abs. 3 BetrVG gewesen. Es sei lediglich eine Abschrift oder ein Abdruck der eingereichten Vorschlagsliste, deren Inhalt sich allein nach § 6 Abs. 4 WahlO richte, auszuhängen gewesen. Der Wahlvorstand habe nicht dafür Sorge zu tragen, daß alle Personen den Wählern mit Lichtbildern vorgestellt würden. Der Wahlvorstand habe die Bekanntmachung mit Lichtbildern versehen, um Wahlwerbung zu betreiben. Die Vorsitzende des Wahlvorstands habe dem ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden der W. und jetzigen Inhaber der Firma G. einen lukrativen Auftrag zukommen lassen wollen.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der ehemaligen Wahlvorstandsmitglieder stattgegeben, die Anträge des Betriebsrats und des Wahlvorstands jedoch zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die allein von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin weiterhin die Zurückweisung des Antrags, während die Antragsteller um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bitten.
Entscheidungsgründe
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die persönlichen Angaben in der Vorschlagsliste nach § 6 Abs. 4 WahlO dienten ebenso wie die Bekanntmachung der Vorschlagslisten gem. § 10 Abs. 2 WahlO und die Aushändigung der Vorschlagslisten an die Briefwähler der Identifizierung und der Unverwechselbarkeit der Kandidaten. Die Wähler sollten über die Kandidaten ausreichend informiert werden. Deshalb seien weitere Angaben, die die Identifizierung der Bewerber erleichterten, nach § 6 WahlO nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Aufnahme von Lichtbildern der Kandidaten in die zur Bekanntmachung der Vorschlagslisten bestimmten Aushänge und Beilagen zu den Briefwahlunterlagen seien geeignet zu informieren und zu identifizieren. § 10 Abs. 2 WahlO in Verb. mit § 3 Abs. 4 WahlO gebiete nicht, nur eine Abschrift oder einen Abdruck der eingereichten Vorschlagslisten auszuhängen. Dem Wahlvorstand müsse zugebilligt werden, auf die Gestaltung des ausgehängten Exemplars der Vorschlagslisten Einfluß zu nehmen, wenn dadurch der wesentliche Inhalt nicht verändert werde. Davon könne im Streitfall nicht ausgegangen werden. Die Entscheidung habe im pflichtgemäßen Ermessen des Wahlvorstands gelegen. Dabei habe er prüfen müssen, ob besondere Gründe für die Beifügung von Lichtbildern gegeben seien. Denn der Verordnungsgeber sei offensichtlich davon ausgegangen, grundsätzlich genügten die Angaben nach § 6 Abs. 4 WahlO zur Identifizierung der Kandidaten. Im Streitfall habe der Wahlvorstand die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens nicht überschritten. Er habe auch den Umstand berücksichtigen dürfen, daß die Antragsgegnerin eine Reihe ihrer Mitarbeiter in Außenredaktionen beschäftige. Als Orientierungshilfe habe er mitberücksichtigen können, daß die Bekanntmachung der Wahlvorschlagslisten 1977 bei der W. mit Lichtbildern erfolgt sei. Wahlwerbung habe der Wahlvorstand nicht betrieben, weil alle Kandidaten mit Lichtbild vorgestellt worden seien. Die Beauftragung einer Fremdfirma habe ebenfalls im Rahmen seines pfichtgemäßen Ermessens gelegen, weil die Antragsgegnerin den Druck in der W.-Technik, der möglicherweise geringere Kosten verursacht hätte, untersagt habe. Da Eile geboten gewesen sei, könne es offen bleiben, ob sich möglicherweise auch eine andere Firma gefunden hätte.
II. Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zuzustimmen.
Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten, die durch die Beauftragung der Firma G. zum Druck der mit Lichtbildern angereicherten Wahlvorschlagslisten entstanden sind.
Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Betracht. Danach hat der Arbeitgeber zwar die Kosten der Wahl zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten für die Anfertigung der auszuhängenden oder den Briefwählern auszuhändigenden bzw. zu übersendenden Vorschlagslisten. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
1. Die Kostentragungspflicht des § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG umfaßt auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Mitglieder des Wahlvorstandes von Ansprüchen Dritter freizustellen (Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 20 Rz 50 a.E.; wohl auch Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 20 Rz 31; einschränkend Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 20 Rz 27 und Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 20 Rz 24; a.A. Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 20 Rz 34).
2. Der Arbeitgeber hat die Wahlvorstandsmitglieder allerdings nur von den Kosten freizustellen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich waren, auch wenn das Gesetz diese Einschränkung nicht ausdrücklich enthält (BAGE 42, 71 = AP Nr. 8 zu § 20 BetrVG 1972; das Schrifttum spricht in diesem Zusammenhang von notwendigen Kosten: Dietz/Richardi, aaO, § 20 Rz 29; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 20 Rz 24; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, § 20 Rz 38; Kreutz, aaO, § 20 Rz 49; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 20 Rz 30).
Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, zu dessen Ausfüllung dem Wahlvorstand ebenso wie dem Betriebsrat bei Tatbeständen der §§ 40, 37 Abs. 6 und § 37 Abs. 2 BetrVG ein Beurteilungsspielraum zusteht (BAG Beschluß vom 16. Oktober 1986 – 6 ABR 14/84 – AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 87 m.w.N.; BAGE 31, 93, 102 f. = AP Nr. 14 zu § 40 BetrVG 1972). Dabei hat der Wahlvorstand die Frage der Erforderlichkeit nicht nur nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten, sondern Sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die Interessen des Betriebsinhabers einerseits, des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat (BAG, aaO; so ist auch BAGE 42, 71 = AP Nr. 8 zu § 20 BetrVG 1972 zu verstehen, der von vernünftiger Betrachtung des Wahlvorstands bzw. seiner Mitglieder spricht). Auch den Tatsacheninstanzen steht ein derartiger Beurteilungsspielraum zu. Die Anwendung des Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nur darauf zu überprüfen, ob sie frei von Rechtsirrtum ist und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalles vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ist (BAG Beschluß vom 16. Oktober 1986 – 6 ABR 14/84 – aaO, m.w.N.). Der angefochtene Beschluß hält auch diesem eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfungsmaßstab nicht stand. Er ist rechtsfehlerhaft, weil er übersehen hat, daß der Beschluß des Wahlvorstands vom 16. März 1984, einen Druckauftrag für die Wahlvorschlagslisten mit Bildern an die Firma G. zu vergeben, gegen die Bestimmungen der Wahlordnung verstößt.
3. Der Wahlvorstand war nicht berechtigt zu beschließen, die eingereichte Wahlvorschlagsliste um die Lichtbilder der Kandidaten zu ergänzen und dann in dieser Weise die Vorschlagsliste entsprechend den §§ 10 Abs. 2, 26 Abs. 1 WahlO zu veröffentlichen bzw. den Briefwählern auszuhändigen oder zu übersenden. Eine solche Befugnis folgt weder aus § 6 Abs. 4 WahlO noch aus § 10 Abs. 2 in Verb. mit § 3 Abs. 4 WahlO.
a) Die Vorschriften des § 6 Abs. 4 WahlO richten sich zunächst an die wahlvorschlagsberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes. Wenn Satz 1 bestimmt, in jeder Vorschlagsliste seien die einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung im Betrieb und Arbeitnehmergruppe aufzuführen, und Satz 2 ergänzt, die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Liste sei beizufügen, so handelt es sich dabei um Durchführungsbestimmungen zu § 14 Abs. 5 und Abs. 6 BetrVG (Dietz/Richardi, aaO, § 6 WahlO Rz 2; Kreutz, aaO, § 6 WahlO Rz 2), die den die Kandidaten vorschlagenden Arbeitnehmern Regeln geben, wie eine ordnungsgemäße Wahlvorschlagsliste herzustellen ist. Haben die Arbeitnehmer Vorschlagslisten oder wie vorliegend nur eine Vorschlagsliste (§ 21 WahlO) eingereicht, so findet § 6 Abs. 4 WahlO beim sich anschließenden Prüfungsverfahren des Wahlvorstands nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WahlO Beachtung. Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Eingang der Liste u. a. anhand der Bestimmungen des § 6 Abs. 4 WahlO zu untersuchen, ob die Vorschlagslisten die einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer enthalten und ob Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung im Betrieb und Arbeitnehmergruppe angegeben sind. Danach erfolgt die Entscheidung über die Gültigkeit der Vorschlagsliste und darüber, ob wegen eines Mangels eine Beanstandung erhoben oder unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 oder 2 WahlO eine Nachfrist gesetzt werden soll. Somit stellt § 6 Abs. 4 WahlO im Prüfungs-, Beanstandungs- und Nachsetzungsverfahren für den Wahlvorstand lediglich den Maßstab dar, anhand dessen zu prüfen und zu entscheiden ist. Aus der Vorschrift folgt über die Maßnahmen der §§ 7 bis 9 WahlO hinaus kein Recht des Wahlvorstands zur eigenständigen Veränderung der Vorschlagsliste.
b) Gleiches gilt, wenn eine Vorschlagsliste entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 4 WahlO nicht nur die dort verlangten Angaben, sondern zusätzliche Ablichtungen der Kandidaten enthält. Der Wahlvorstand muß im Rahmen der Gültigkeitsprüfung untersuchen, ob die Hinzufügung eines Lichtbildes zulässig ist oder nicht. Das hängt zunächst von der Frage ab, inwieweit § 6 Abs. 4 WahlO als abschließende Vorschrift anzusehen ist. Da die Bestimmung auch die Identifizierbarkeit und Unverwechselbarkeit der Kandidaten gegenüber den Wählern sichern soll (so wohl auch Dietz/Richardi, aaO, § 6 WahlO Rz 10), hält der Senat es für statthaft, daß die vorschlagenden Arbeitnehmer weitere in der Wahlordnung nicht genannte Merkmale in die einzige Wahlvorschlagsliste aufnehmen können, sofern sie dem Identifikationszweck der Kandidaten dienen. Das ist bei Lichtbildern der Fall, ebenso bei Ortsbezeichnungen in Fällen von Namensgleichheiten, nicht aber bei Angaben z. B. über Familienstand, Kinderzahl und Gewerkschaftszugehörigkeit. Wäre die Vorschlagsliste im Streitfall von vornherein von den vorschlagenden Arbeitnehmern mit Lichtbildern versehen gewesen, vom Wahlvorstand als gültig anerkannt und so zum Druck gegeben worden, hätte der Senat hinsichtlich der Gültigkeit der Liste und der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die entstandenen Druckkosten keine Bedenken gehabt. Dahingestellt bleibt, wie der Wahlvorstand verfahren muß, wenn mehrere Listen eingereicht werden, von denen nur eine mit Lichtbildern versehen ist.
c) Hat der Wahlvorstand die Liste(n) überprüft und keine Beanstandungen erhoben, sondern sie als gültig anerkannt, so hat er die Vorschlagslisten – ggf. nach Abschluß des Verfahrens gemäß § 10 Abs. 1 WahlO – bis spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen (§ 10 Abs. 2 WahlO). Nach § 3 Abs. 4 WahlO ist eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens vom Tag seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Damit beschreibt § 10 Abs. 2 in Verb. mit § 3 Abs. 4 WahlO allein eine Transportfunktion des Wahlvorstands. Er hat die bisher nur den Vorschlagenden und ihm bekannten Listen in der in der Wahlordnung beschriebenen Weise den Wahlberechtigten bekannt zu machen. In dieser Publikation erschöpft sich seine Befugnis. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Gesamtzusammenhang noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift folgt daraus die Befugnis des Wahlvorstands, nach anerkannter Gültigkeit einer Liste diese selbständig zu verändern oder zu ergänzen. Der Wortlaut der §§ 10 Abs. 2, 3 Abs. 4 WahlO verlangt lediglich den Aushang der Vorschlagslisten an einer oder mehreren Stellen über einen bestimmten Zeitraum (und eine hier nicht interessierende Zustandserhaltung). Eine Veränderung oder Ergänzung der Listen ist nicht vorgesehen. Die Berechtigung dazu folgt auch nicht aus dem Zusammenhang mit § 6 Abs. 4 WahlO und dessen Zweck der Identifizierung und Unverwechselbarkeit der Kandidaten. Für ausreichende Identifizierung und die Unverwechselbarkeit der Kandidaten hat der Wahlvorstand im Prüfungsverfahren zu sorgen. In dessen Rahmen hat er auf etwaige Unklarheiten hinzuweisen. Hat er jedoch eine Liste als gültig anerkannt, so gibt es für ihn keinen Grund, von sich aus für weitere Identifizierungsmerkmale wie Lichtbilder zu sorgen, etwa weil er das wie im Streitfall für ansprechender und dienlich hält. Er hat vielmehr die Entscheidung des Gesetzgebers zu achten, der die in § 6 Abs. 4 WahlO genannten Angaben für geboten und ausreichend gehalten hat. Auch eine teleologische Betrachtung der Norm spricht gegen eine Veränderungsmöglichkeit. Die unveränderte Weitergabe dient der Bekanntgabe der Vorschlagslisten, wie sie die vorschlagenden Arbeitnehmer – regelmäßig bewußt in der abgegebenen Form – eingereicht haben. Eine jegliche Veränderung birgt die Gefahr einer gegenläufigen Manipulation des Willens der Einreichenden in sich. Das gilt auch für Bilder, die je nach Qualität unterschiedlich werbewirksam sein können.
4. Haben Wahlvorstand und Instanzen somit den Begriff der Erforderlichkeit bereits deswegen verkannt, weil sie die Bestimmungen der Wahlordnung nicht beachtet haben, kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluß des Wahlvorstands vom 16. März 1984 angesichts der seinerzeit bekannten eindeutigen und endgültigen Weigerung des Arbeitgebers, Vorschlagslisten mit Bildern gestatten zu wollen, noch dem Standpunkt eines objektiven Dritten entspricht. Eine Berücksichtigung dieses unstreitigen Tatumstands findet sich bei der Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls in der Beschwerdeentscheidung jedenfalls nicht.
Unterschriften
Dr. Röhsler, Dr. Jobs, Dörner, Dr. Sponer, Buschmann
Fundstellen
Haufe-Index 662663 |
BAGE, 106 |
RdA 1988, 188 |