Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterrichtung des Betriebsrats bei Fehlen eines Wirtschaftsausschusses
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuß nicht zu errichten, weil die nach § 106 Abs 1 BetrVG erforderliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer nicht erreicht wird, so stehen die Unterrichtungsansprüche des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 106 Abs 2 BetrVG nicht dem Betriebsrat bzw Gesamtbetriebsrat zu.
2. Der Betriebsrat selbst ist nach § 80 Abs 2 BetrVG über wirtschaftliche Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nur dann zu unterrichten, soweit dies zur Durchführung konkreter Aufgaben erforderlich ist. Dieser Unterrichtungsanspruch über wirtschaftliche Angelegenheiten entfällt nicht insoweit, als dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden können.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.02.1990; Aktenzeichen 12 TaBV 123/89) |
ArbG Duisburg (Entscheidung vom 31.10.1989; Aktenzeichen 1 BV 22/89) |
Gründe
A. Der Arbeitgeber befaßt sich mit dem Erzumschlag für die stahlerzeugende Industrie und beschäftigt in seinem Betrieb in Duisburg 52 Arbeitnehmer. Im Jahre 1988 hat er sich in einem gerichtlichen Vergleich anläßlich eines Beschlußverfahrens verpflichtet, dem Betriebsrat jährlich den Jahresabschluß vorzulegen. Der Betriebsrat hat in der Folgezeit auch die Vorlage des Wirtschaftsprüferberichtes zum jeweiligen Jahresabschluß verlangt, was der Arbeitgeber abgelehnt hat. Der Betriebsrat hat daraufhin das vorliegende Verfahren anhängig gemacht. Er trägt vor, er müsse über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens unterrichtet sein, um im Hinblick auf Rationalisierungsvorhaben oder personelle Einzelmaßnahmen zureichend argumentieren und im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte in bezug auf im Betrieb geleistete Überstunden sachgerecht entscheiden zu können. Auch benötige er über den Jahresabschluß hinaus genaue wirtschaftliche Daten und Hintergrundinformationen für seine Überlegung, ob im Betrieb ein Leistungslohn eingeführt werden soll. Der Betriebsrat hat daher vor dem Arbeitsgericht - soweit für die Rechtsbeschwerdeinstanz noch von Interesse - beantragt,
den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm den
jährlichen Wirtschaftsprüferbericht zum
Jahresabschluß vorzulegen und zu erläutern.
Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er ist der Ansicht, zur Vorlage des Wirtschaftsprüferberichtes nicht verpflichtet zu sein.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben diesen Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter, wobei er hilfsweise nur die Vorlage des Wirtschaftsprüferberichtes zum Jahresabschluß 1988 verlangt. Der Arbeitgeber beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und die Abweisung des Hilfsantrages.
B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage und Erläuterung der Wirtschaftsprüferberichte zu den jährlichen Jahresabschlüssen verneint.
I. Unmittelbar auf die Vorschriften der §§ 106 Abs. 2 und 108 Abs. 5 BetrVG kann der Anspruch des Betriebsrats nicht gestützt werden. Nach diesen Vorschriften hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuß über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihm den Jahresabschluß unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern. Nach der Entscheidung des Senats vom 8. August 1989 (- 1 ABR 61/88 - BAGE 62, 294 = EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 8) kann diese Verpflichtung auch zum Inhalt haben, den Wirtschaftsprüferbericht zum Jahresabschluß vorzulegen und zu erläutern. Die Anwendung dieser Vorschriften setzt jedoch voraus, daß im Unternehmen ein Wirtschaftsausschuß zu bilden ist. Das ist im Unternehmen des Arbeitgebers nicht der Fall. Nach § 106 Abs. 1 BetrVG ist ein Wirtschaftsausschuß nur in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden. Im Unternehmen des Arbeitgebers sind jedoch lediglich 52 Arbeitnehmer ständig beschäftigt. Damit scheidet § 106 Abs. 1 in Verb. mit § 108 Abs. 5 BetrVG als unmittelbare Anspruchsgrundlage aus.
II. Der Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage und Erläuterung der Wirtschaftsprüferberichte zu den Jahresabschlüssen ergibt sich auch nicht aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Nach dieser Vorschrift ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
1. § 80 Abs. 2 BetrVG scheidet als Grundlage für einen Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage der Wirtschaftsprüferberichte allerdings nicht schon deswegen aus, weil eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers nur gegenüber dem Wirtschaftsausschuß besteht oder bestehen kann. Die §§ 106 ff. BetrVG mit den hier geregelten Pflichten des Unternehmers, den Wirtschaftsausschuß zu unterrichten und Unterlagen vorzulegen, sind gegenüber den sonstigen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, die Ansprüche des Betriebsrats auf Unterrichtung und Vorlage oder Überlassung von Unterlagen regeln, keine Spezialvorschriften in dem Sinne, daß ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterrichtung unter Vorlage erforderlicher Unterlagen hinsichtlich solcher "wirtschaftlichen Angelegenheiten" nicht besteht, über die nach § 106 BetrVG der Wirtschaftsausschuß zu unterrichten ist (so aber Stege/Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., § 80 Rz 10). Zwar trifft es zu, daß die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers und seine Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 80 Abs. 2 BetrVG insoweit eingeschränkt, modifiziert oder konkretisiert wird, als Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes in bezug auf einzelne Beteiligungstatbestände die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers näher umschreiben und insbesondere die Unterrichtung anhand von Unterlagen einschränken und insoweit der Regelung in § 80 Abs. 2 BetrVG vorgehen. Die in bezug auf einzelne Beteiligungsrechte im einzelnen geschuldete Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber schließt aber den Anspruch des Betriebsrats auf eine weitergehende Unterrichtung nach § 80 Abs. 2 BetrVG nicht aus, wenn diese zur Wahrnehmung anderer Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist (Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1988, BAGE 60, 57 = EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 69). In dieser Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, daß die Unterrichtung des Betriebsrats über den Inhalt des Arbeitsvertrages eines Arbeitnehmers nicht erforderlich ist, damit der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht anläßlich der Einstellung dieses Arbeitnehmers wahrnehmen kann, daß aber die Aufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, über die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu wachen, gleichwohl einen Anspruch auf Unterrichtung über vereinbarte Arbeitsbedingungen begründen kann. Über wirtschaftliche Angelegenheiten, über die nach § 106 Abs. 2 BetrVG der Wirtschaftsausschuß zu unterrichten ist, kann daher auch der Betriebsrat selbst eine Unterrichtung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen verlangen, wenn und soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, über die der Wirtschaftsausschuß zu unterrichten ist, gehören z.B. nach § 106 Abs. 3 Nr. 4 bis 9 BetrVG Rationalisierungsvorhaben, Fabrikations- und Arbeitsmethoden, die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder Betriebsteilen, deren Verlegung oder Zusammenschluß sowie die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks. Diese können sich gleichzeitig als eine konkrete geplante Betriebsänderung darstellen, über die nach § 111 BetrVG der Betriebsrat zu unterrichten ist, unabhängig davon, ob im Unternehmen ein Wirtschaftsausschuß zu bilden ist oder nicht. Rationalisierungsvorhaben und Änderungen der Fabrikations- und Arbeitsmethoden werden vielfach auch Auswirkungen auf die Personalplanung haben und Änderungen von technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen oder Arbeitsplätzen zum Inhalt haben und damit Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 90 und 92 BetrVG auslösen, wiederum unabhängig davon, ob im Unternehmen ein Wirtschaftsausschuß besteht oder nicht.
Daraus folgt, daß die Informationsansprüche nach § 106 Abs. 2 BetrVG und § 80 Abs. 2 BetrVG nebeneinander bestehen (ebenso Fabricius, GK-BetrVG , 4. Aufl., § 106 Rz 76). Inhaber des Anspruchs auf Information nach § 106 Abs. 2 BetrVG ist der Wirtschaftsausschuß, während § 80 Abs. 2 BetrVG den Informationsanspruch des Betriebsrats regelt. Ein Konkurrenzverhältnis zwischen beiden Anspruchsgrundlagen besteht daher nicht (Beschluß des Senats vom 20. September 1990 - 1 ABR 74/89 -, nicht veröffentlicht).
2. Können damit Ansprüche des Betriebsrats auf Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten nach § 80 Abs. 2 BetrVG auch dann gegeben sein, wenn über diese wirtschaftlichen Angelegenheiten der Wirtschaftsausschuß nach § 106 Abs. 2 BetrVG zu unterrichten ist, so bleibt die Frage zu beantworten, wie diese Unterrichtungsansprüche zu harmonisieren sind, wenn der Unternehmer nach § 106 Abs. 2 BetrVG eine Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten verweigern kann, weil dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden. Für den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der Senat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 1989 (- 1 ABR 72/82 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) ausgesprochen, daß eine danach erforderliche Auskunft vom Arbeitgeber nicht deswegen verweigert werden könne, weil Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet würden; jedenfalls dann nicht, wenn es sich nicht um eine Auskunft in wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne von § 106 Abs. 3 BetrVG handelt (so auch Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 80 Rz 36; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 80 Rz 40; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 80 Rz 32; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 80 Rz 31).
Ob dies auch für eine Unterrichtung über wirtschaftliche Angelegenheiten im genannten Sinne gilt, ist im Schrifttum umstritten. Eine Beschränkung des Unterrichtungsanspruches des Betriebsrats über wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 80 Abs. 2 BetrVG im Hinblick auf eine Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird vielfach mit der Begründung bejaht, daß der dem Unternehmer anläßlich der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses eingeräumte Schutz vor einer Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht dadurch unterlaufen werden könne, daß entsprechende Auskünfte dem Betriebsrat uneingeschränkt zu erteilen seien (so Galperin/Löwisch, aa0, § 80 Rz 32, § 90 Rz 7 a und § 111 Rz 41; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aa0, § 80 Rz 31, § 90 Rz 4; Stege/Weinspach, aa0, § 90 Rz 17; Oetker/Lunk, DB 1990, 2320, 2324; anderer Ansicht: Kraft, GK-BetrVG , 4. Aufl., § 80 Rz 69 und ZfA 1983, 171; Fabricius, GK-BetrVG , § 111 Rz 80; Wiese, GK-BetrVG , § 90 Rz 21; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 80 Rz 40, anders jedoch § 111 Rz 111).
Nach Ansicht des Senats ist auch der Anspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG auf Unterrichtung über wirtschaftliche Angelegenheiten nicht insoweit eingeschränkt, als dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers gefährdet werden können.
Der Betriebsrat ist hinsichtlich einzelner der in § 106 Abs. 3 BetrVG genannten wirtschaftlichen Angelegenheiten nach anderen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes - so auch nach § 80 Abs. 2 BetrVG - nur dann zu unterrichten, wenn sich für ihn insoweit eine konkrete Aufgabe stellt, sei es, daß eine Betriebsänderung geplant ist, sei es, daß die wirtschaftliche Angelegenheit andere beteiligungspflichtige Maßnahmen für den Betrieb zur Folge hat. Um die dabei bestehenden Beteiligungsrechte wirksam ausüben zu können, muß der Betriebsrat umfassend unterrichtet werden. Ihm können nicht erforderliche Informationen unter Berufung auf eine Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen vorenthalten werden. Die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten setzt hingegen früher an. Sie ist nicht auf einen konkreten Betrieb, sondern auf das Unternehmen bezogen. Sie hat nicht unmittelbar eine einzelne beteiligungspflichtige Maßnahme zum Inhalt. Wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne von § 106 Abs. 3 BetrVG sollen in einem frühen Stadium mit einem sachverständigen Gremium beraten werden, bevor es in den Betrieben zu beteiligungspflichtigen Maßnahmen kommt. Von daher ist es gerechtfertigt, zumindest aber verständlich, daß dem Wirtschaftsausschuß trotz der auch für seine Mitglieder bestehenden Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG Informationen verweigert werden können, durch die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden. Beteiligungsrechte des Betriebsrats an konkreten beteiligungspflichtigen Maßnahmen hinsichtlich der einzelnen Betriebe werden dadurch nicht geschmälert oder gehindert, weil er, wenn er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz aufgerufen ist, etwa noch erforderliche weitere Informationen verlangen kann.
3. Scheidet damit § 80 Abs. 2 BetrVG nicht generell als Anspruchsgrundlage für das Verlangen des Betriebsrats auf Vorlage der Wirtschaftsprüferberichte aus, so ist diese Vorschrift im vorliegenden Falle dennoch nicht geeignet, den Anspruch des Betriebsrats zu rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen Aufgaben des Betriebsrats die Kenntnis des Wirtschaftsprüferberichtes einen konkreten Bezug haben kann.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die vom Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 BetrVG geschuldete Unterrichtung des Betriebsrats - auch durch Überlassung der erforderlichen Unterlagen - den Betriebsrat in die Lage versetzen soll, in eigener Verantwortung selbst zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muß (Beschluß des Senats vom 17. März 1987, BAGE 54, 278 = AP Nr. 29 zu § 80 BetrVG 1972). Soweit sich für den Betriebsrat jedoch Aufgaben erst dann stellen, wenn der Arbeitgeber eine Maßnahme ergreift oder plant, die Beteiligungsrechte des Betriebsrats auslöst, kann der Betriebsrat die Vorlage von Unterlagen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, auch erst dann verlangen, wenn der Arbeitgeber tätig wird (Beschluß des Senats vom 27. Juni 1989 - 1 ABR 19/88 - AP Nr. 37 zu § 80 BetrVG 1972).
Daraus folgt zunächst, daß der Betriebsrat nicht jede Auskunft verlangen kann, nur weil die dadurch vermittelten Kenntnisse ihn insgesamt sachkundiger machen. Die immer wieder und auch im vorliegenden Verfahren vom Betriebsrat vorgetragene Argumentation, er könne nur bei vollständiger Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und nur in Kenntnis auch von Hintergrundinformationen seine Aufgaben und Beteiligungsrechte sachgerecht auch zum Wohle des Betriebes wahrnehmen, findet daher in § 80 Abs. 2 BetrVG keine Stütze.
Auch das Vorbringen des Betriebsrats hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte bei der Anordnung von Überstunden und seiner Pläne für die Einführung eines Leistungslohnsystems läßt nicht erkennen, warum der Betriebsrat von diesen Mitbestimmungsrechten nur dann einen sachgemäßen Gebrauch machen kann, wenn ihm die Wirtschaftsprüferberichte laufend vorgelegt und erläutert werden.
Auf § 80 Abs. 2 BetrVG kann daher der Anspruch des Betriebsrats nicht gestützt werden.
III. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat und wie auch die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats deutlich macht - allein davon ab, ob in Unternehmen, für die nach § 106 Abs. 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuß nicht zu bilden ist, die einem Wirtschaftsausschuß zustehenden Unterrichtungs- und Beratungsrechte dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat unmittelbar zustehen. Diese Frage ist zu verneinen.
1. Im Schrifttum wird diese Frage überwiegend verneint (Dietz/Richardi, aa0, § 106 Rz 11; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aa0, § 106 Rz 2; Stege/Weinspach, aa0, §§ 106 bis 109 Rz 4 b; Rumpff/Boewer, Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, 3. Aufl. 1990, S. 188; Oetker/Lunk, aa0, S. 2321; nicht eindeutig Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aa0, § 106 Rz 6). Demgegenüber wird mit der Begründung, der Wirtschaftsausschuß sei ohnehin lediglich ein Hilfsorgan des Betriebsrats und habe diesen über jede Sitzung unverzüglich und vollständig zu unterrichten, die Ansicht vertreten, daß die einem Wirtschaftsausschuß zustehenden Unterrichtungs- und Beratungsrechte in Unternehmen ohne Wirtschaftsausschuß dem Betriebsrat zustehen (Fabricius, GK-BetrVG , § 106 Rz 11; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe, BetrVG, Basiskommentar, 4. Aufl., § 106 Rz 4; Wendeling-Schröder , AiB 1986, 226; Bösche-Moderegger /Grimberg, AuR 1990, 298 und zuletzt Mayer, AuR 1991, 14).
2. Der Senat hat eine vergleichbare Fragestellung schon einmal im Zusammenhang mit dem Recht auf Einsichtnahme in die Lohn- und Gehaltslisten entschieden.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG ist der Betriebsausschuß oder ein anderer nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuß des Betriebsrats berechtigt, in die Lohn- oder Gehaltslisten Einsicht zu nehmen. Im Hinblick auf diese Einschränkung des Einsichtsrechts war zu entscheiden, ob und gegebenenfalls für wen ein solches Einsichtsrecht dann besteht, wenn der gewählte Betriebsrat wegen seiner geringen Größe, die ihrerseits von der Größe des Betriebes abhängig ist, einen Betriebsausschuß nicht bilden kann. Der Senat hat entschieden, daß auch in diesen Fällen dem Betriebsrat das Einsichtsrecht zusteht, dieses aber nur vom Betriebsratsvorsitzenden oder einem anderen beauftragten Mitglied des Betriebsrats wahrgenommen werden kann (Beschluß vom 23. Februar 1973, BAGE 25, 75 = AP Nr. 2 zu § 80 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. September 1973, BAGE 25, 292 = AP Nr. 3 zu § 80 BetrVG 1972). Der Senat hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Aufgaben des Betriebsrats, insbesondere seine allgemeinen Aufgaben nach den §§ 75 und 80 Abs. 1 BetrVG für alle Betriebe gleich seien, soweit nicht in personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ausdrücklich Einschränkungen erfolgt sind. Deswegen müsse der Betriebsrat unabhängig von seiner Größe die gleichen Informationsrechte haben. Die Beschränkung des Einblicksrechts auf den Betriebsausschuß oder auf einen anderen Ausschuß beruhe allein auf praktischen Erwägungen. Beschränkungen der Informationsrechte des Betriebsrats im Hinblick auf die Betriebsgröße würden im Betriebsverfassungsgesetz sonst ausdrücklich ausgesprochen, wie etwa in den §§ 99 Abs. 1, 106 Abs. 1, 110 oder 111 BetrVG.
Diesen Gedanken greift Mayer (aa0, S. 15 f.) auf: Während der Wirtschaftsausschuß nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 als selbständiges, paritätisch besetztes Organ der Betriebsverfassung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat habe dienen sollen, sei der Wirtschaftsausschuß des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 ein reines Informationsorgan des Betriebsrats geworden. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Möglichkeit, daß der Betriebsrat selbst die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses übernehmen könne, sei mit Rücksicht darauf fallengelassen worden, daß dann der Wirtschaftsausschuß ein zu großes Gremium werden könne. Nur deswegen sei es zu der Regelung gekommen, daß die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses lediglich auf einen Ausschuß des Betriebsrats übertragen werden könnten. Aus dem Funktionswandel des Wirtschaftsausschusses und den Gründen für den Ausschluß der Möglichkeit, daß der Betriebsrat selbst die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses übernehmen könne, entnimmt Mayer eine planwidrige Regelungslücke im Betriebsverfassungsgesetz, die dahin zu schließen sei, daß in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuß die Rechte des Wirtschaftsausschusses dem Betriebsrat unmittelbar zustehen, zumal Gründe für eine Beschränkung der Informationsrechte in Kleinbetrieben, anders als bei § 111 BetrVG nicht ersichtlich seien, da der kleinere Unternehmer durch Informationspflichten nicht unzumutbar und insbesondere nicht finanziell belastet werde.
3. Die gesetzliche Regelung läßt es entgegen den dargestellten Überlegungen nicht zu, in Unternehmen ohne einen Wirtschaftsausschuß die Unterrichtungsrechte des Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG unmittelbar dem Betriebsrat zuzusprechen. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält insoweit keine Lücke.
a) Die §§ 106 bis 113 BetrVG regeln die Beteiligung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Der erste Unterabschnitt mit den §§ 106 bis 110 ist mit "Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten" überschrieben. Dabei regeln die §§ 106 bis 109 BetrVG die Bildung und Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses, während in § 110 die unmittelbare Unterrichtung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber über wirtschaftliche Angelegenheiten geregelt ist. In diesem Zusammenhang unterscheidet das Gesetz vier Unternehmensgrößen. In Unternehmen mit mehr als 1000 Arbeitnehmern hat der Unternehmer die Arbeitnehmer einmal im Vierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuß schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. In Unternehmen mit 101 bis 1000 Arbeitnehmern hat die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuß mündlich zu erfolgen. In Unternehmen mit 21 bis 100 Arbeitnehmern - ausdrücklich "in Unternehmen, in denen ein Wirtschaftsausschuß nicht zu errichten ist" - erfolgt die mündliche Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat. Lediglich in Unternehmen mit 20 oder weniger Arbeitnehmern entfällt eine solche Unterrichtung.
Diese Regelung zeigt, daß der Gesetzgeber bei der Normierung von Unterrichtungspflichten des Unternehmers in wirtschaftlichen Angelegenheiten gesehen hat, daß es Unternehmen gibt, in denen ein Wirtschaftsausschuß nicht zu bilden ist. Er hat auch für diese Unternehmen die unmittelbare Unterrichtung der Arbeitnehmer durch den Unternehmer vorgeschrieben und dabei ausdrücklich geregelt, daß diese Unterrichtung in Abstimmung mit dem Betriebsrat erfolgen soll. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß die Rechte des Wirtschaftsausschusses in Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuß zu bilden ist, vom Betriebsrat wahrzunehmen sind, hätte es dieser ausdrücklichen Regelung nicht bedurft (so im Ergebnis auch Oetker/Lunk, aa0, S. 2321 f.).
b) Auch wenn man davon ausgeht, daß die Möglichkeit des Betriebsrats, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses selbst zu übernehmen, deswegen gestrichen worden ist, um ein zu großes Gremium zu verhindern, folgt daraus nicht, daß die Unterrichtung über wirtschaftliche Angelegenheiten nur aus Praktikabilitätsgründen gegenüber dem Wirtschaftsausschuß erfolgen soll. Auch die Möglichkeit, daß der Betriebsrat selbst die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses übernimmt, war nur für den Fall im Entwurf enthalten, daß überhaupt ein Wirtschaftsausschuß zu bilden ist, dem die Unterrichtungs- und Beratungsrechte des § 106 BetrVG zustehen. Daß in kleineren Unternehmen ohne Wirtschaftsausschuß diese Rechte dem Betriebsrat zustehen sollten, folgt daraus nicht. Die gegenüber dem Wirtschaftsausschuß bestehenden Unterrichtungsrechte waren wie auch im Betriebsverfassungsgesetz 1952 von Anfang an nur für größere Unternehmen vorgesehen. Der Vorschlag der Gewerkschaften, die Rechte und Pflichten des Wirtschaftsausschusses allgemein und in jedem Unternehmen auf den Betriebsrat zu übertragen und den Wirtschaftsausschuß entfallen zu lassen (vgl. Protokoll über die 45. und 46. Sitzung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung am 24. und 25. Februar 1971, S. 130), ist gerade nicht Gesetz geworden.
c) Auch aus dem Sinn und Zweck der dem Wirtschaftsausschuß eingeräumten Rechte folgt nicht, daß diese in Unternehmen ohne Wirtschaftsausschuß dem Betriebsrat zustehen müssen oder zukommen sollen.
Wie dargelegt, hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG und den anderen speziellen Vorschriften des Gesetzes einen Anspruch auf umfassende Unterrichtung - weitgehend unter Vorlage oder Überlassung von Unterlagen - in allen Angelegenheiten, in denen eine solche Unterrichtung zur Wahrnehmung seiner einzelnen Aufgaben und Beteiligungsrechte erforderlich ist. Von diesen Unterrichtungsrechten des Betriebsrats unterscheidet sich das Unterrichtungsrecht des Wirtschaftsausschusses. Es ist teils enger, als es im Hinblick auf eine Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, und teils weiter, als es sich nicht nur auf konkrete beteiligungspflichtige Maßnahmen in einzelnen Betrieben, sondern generell auf wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens bezieht.
Darüber hinaus kommt dem Wirtschaftsausschuß nicht nur die Aufgabe zu, die Unterrichtung durch das Unternehmen über wirtschaftliche Angelegenheiten entgegenzunehmen und die so erlangten Informationen an den Betriebsrat weiterzugeben. Der Wirtschaftsausschuß hat vielmehr die wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmen zu beraten. Gerade diese Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten des ganzen Unternehmens ist ein wesentlicher Teil der in den §§ 106 bis 113 BetrVG geregelten Beteiligung der Arbeitnehmer an wirtschaftlichen Angelegenheiten überhaupt. Diese Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten zwischen Unternehmer und Wirtschaftsausschuß dient der Vorbereitung von unternehmerischen Entscheidungen auf diesem Gebiet und hat damit eine - wenn auch nur argumentative - Beteiligung der Arbeitnehmer des Unternehmens an diesen Entscheidungen zum Inhalt. Diese Beteiligung an Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten ist, wie die Beteiligung in sozialen und personellen Angelegenheiten in den anderen Abschnitten des vierten Teils des Betriebsverfassungsgesetzes, in den §§ 106 ff. BetrVG eigenständig und abschließend geregelt. Aus dieser Regelung folgt, daß sie nur über den Wirtschaftsausschuß erfolgen soll und daß dieser nur in Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung zu bilden ist mit der Folge, daß in kleineren Unternehmen eine solche Beteiligung der Arbeitnehmer durch Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten nicht stattfindet. Die einzelnen Betriebsräte haben zwar nach § 111 Satz 1 BetrVG geplante Betriebsänderungen für ihren Betrieb mit dem Arbeitgeber zu beraten, ein allgemeines Beratungsrecht wirtschaftlicher Angelegenheiten ist den einzelnen Betriebsräten jedoch nicht eingeräumt worden. Die Unterrichtung über wirtschaftliche Angelegenheiten erfolgt damit nicht nur aus Praktikabilitätsgesichtspunkten über den Wirtschaftsausschuß, sofern ein solcher zu bilden ist, im übrigen aber unmittelbar an den Betriebsrat. Sie soll vielmehr nur erfolgen, wenn im Unternehmen aufgrund seiner Größe überhaupt ein Wirtschaftsausschuß als sachverständiges Gremium (s. § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) zu bilden ist, mit dem diese wirtschaftlichen Angelegenheiten auch beraten werden können.
d) Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats und der damit übereinstimmenden Meinung im Schrifttum der Wirtschaftsausschuß nur ein Hilfsorgan des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats ist und "damit letztlich nur der Erfüllung von Aufgaben des Betriebsrats bzw. des Gesamtbetriebsrats dient", wie es der Senat formuliert hat (Beschluß vom 18. Juli 1978 - 1 ABR 34/75 - AP Nr. 1 zu § 108 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. November 1980, BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972; ebenso der Sechste Senat Beschluß vom 25. Juni 1987, BAGE 55, 386 = AP Nr. 6 zu § 108 BetrVG 1972).
Die genannten Entscheidungen sind sämtlich im Zusammenhang mit der Frage ergangen, ob an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ein Vertreter der Gewerkschaften teilnehmen kann. Der Senat hat mit Rücksicht darauf, daß der Wirtschaftsausschuß vom Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat bestellt wird, daß der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem seiner Ausschüsse übertragen kann und daß Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat und Unternehmer nach § 109 BetrVG letztlich darüber zu streiten und zu entscheiden haben, welche Auskünfte dem Wirtschaftsausschuß zu erteilen sind, ausgesprochen, daß der Wirtschaftsausschuß, was seine Organisationsstruktur, seine Geschäftsführung und seine Arbeitsweise anbetrifft, wie ein Ausschuß des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats zu behandeln ist, so daß entsprechend § 31 BetrVG auch ein Beauftragter einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen kann. Damit ist aber nicht gesagt, daß die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 1 BetrVG an sich solche des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats sind, die der Wirtschaftsausschuß lediglich aus Praktikabilitätsgründen für den Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat wahrzunehmen und zu erledigen hat.
Auch die Aussage, der Wirtschaftsausschuß diene letztlich nur der Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats, ist nicht in diesem Sinne zu verstehen. Es liegt auf der Hand, daß die Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten mit dem Wirtschaftsausschuß und die anschließende Unterrichtung des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats über diese Angelegenheiten und deren Beratung durch den Wirtschaftsausschuß der Erfüllung einzelner Aufgaben des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats dient und nützlich ist. Es ist daher auch nur folgerichtig, wenn nach § 109 BetrVG dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat die letzte Entscheidung darüber obliegt, ob der Wirtschaftsausschuß bestimmte Auskünfte vom Unternehmer soll verlangen können (vgl. Beschluß des Senats vom 8. August 1989 - 1 ABR 61/88 - BAGE 62, 294 = EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 8 mit Anm. Henssler).
Die Aufgabe selbst, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten, ist jedoch eine eigenständige Aufgabe des Wirtschaftsausschusses, die nur diesem obliegt. Daß der Wirtschaftsausschuß insoweit ein eigenständiges Organ ist, folgt auch aus § 109 Satz 1 BetrVG. Danach hat zunächst der Wirtschaftsausschuß zu entscheiden, ob er vom Unternehmer weitere Auskünfte oder die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen will, bevor Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat und Unternehmer sich über die Berechtigung dieses Verlangens einigen sollen oder darüber die Einigungsstelle zu entscheiden hat. Hält sich der Wirtschaftsausschuß für ausreichend unterrichtet, kann auch der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat keine weitergehende Unterrichtung verlangen.
4. Die Beteiligung der Arbeitnehmer an Entscheidungen des Unternehmers in wirtschaftlichen Angelegenheiten durch deren Beratung soll nach allem nur dann erfolgen, wenn ein Wirtschaftsausschuß zu bilden ist, d.h. nur in Unternehmen ab der in § 106 Abs. 1 BetrVG genannten Größenordnung. Kommt eine Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten auf dieser Stufe durch einen Wirtschaftsausschuß nicht in Betracht, weil ein solcher nicht zu errichten ist, entfallen auch die auf diese Beratung bezogenen Unterrichtungspflichten des Unternehmens. Dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat stehen die auf diese Beratung bezogenen Unterrichtungsansprüche des Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 2 BetrVG nicht zu. Dieser ist auf diejenigen Unterrichtungsansprüche verwiesen, die ihm aufgrund der sonstigen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes in wirtschaftlichen Angelegenheiten aus eigenem Recht zustehen.
Damit kann der Betriebsrat nicht verlangen, daß der Arbeitgeber ihm die Wirtschaftsprüferberichte zu den Jahresabschlüssen vorlegt und erläutert. Das gilt auch für die hilfsweise verlangte Vorlage lediglich des Wirtschaftsprüferberichtes für das Jahr 1988.
Dr. Kissel Matthes Dr. Weller
Kehrmann Dr. Gentz
Fundstellen
Haufe-Index 436794 |
BAGE 67, 155-168 (LT1-2) |
BAGE, 155 |
BB 1991, 1635 |
BB 1991, 1635-1637 (LT1-2) |
BB 1991, 345 |
DB 1991, 1382-1385 (LT1-2) |
DStR 1991, 424-424 (T) |
BetrVG, (5) (LT1-2) |
NZA 1991, 645-649 (LT1-2) |
RdA 1991, 191 |
AP § 106 BetrVG 1972 (LT1), Nr 10 |
EzA § 106 BetrVG 1972, Nr 15 (LT1-2) |