Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Sozialpädagogin. Tätigkeit in der Adoptionsvermittlung und im Pflegekinderdienst
Orientierungssatz
1. Bei der Bestimmung eines Arbeitsvorgangs im tariflichen Sinne können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Einer Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten und Arbeitsschritten, die theoretisch gesondert tariflich unterschiedlich bewertet werden können, steht dem nicht entgegen. Sie ist aber nicht möglich, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein tatsächlich organisatorisch voneinander getrennt sind. Die bloße Möglichkeit hierzu reicht nicht aus.
2. Eine tatsächliche organisatorische Trennung liegt nicht vor, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen – tariflich bedeutsamen – Schwierigkeitsgrad die Tätigkeit aufweist.
3. Die tarifliche Bewertung erfolgt im Anschluss an die Bestimmung der Arbeitsvorgänge und bezieht sich jeweils auf einen Arbeitsvorgang im Ganzen.
4. Um die „gesamte auszuübende Tätigkeit” im Tarifsinne einer bestimmten Entgeltgruppe zuzuweisen, reicht es aus, wenn ein Arbeitsvorgang – hier: Pflegekinderdienst – einen zeitlichen Anteil von mindestens die Hälfte der Arbeitszeit, dh. von 50 vH aufweist. Damit sind die Anforderungen der entsprechenden (höheren) Entgeltgruppe erfüllt.
Normenkette
TVöD-V/VKA Anlage C Protokollerklärung Nr. 13; TVöD-V/VKA Entgeltgruppe S. 14; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; BAT-O § 22 Abs. 2 Unterabs. 1; SGB VIII § 27 ff., § 50
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2013 – 2 Sa 155/12 E – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung und seit dem Jahr 1988 bei der beklagten Stadt, zuletzt im Amt für Kinder, Jugendliche und Familie, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung.
Bei der beklagten Stadt bestehen die Bereiche „Allgemeiner sozialer Dienst (ASD)” und „Pflegekinderdienst (PKD)”. Die Zuständigkeiten von ASD und PKD richten sich nach der von der zuständigen Amtsleiterin unterzeichneten Verfahrensvorschrift Nr. 113 „ASD/PKD/WJH bei Hilfe gemäß § 33 SGB VIII und IO gemäß § 42 SGB VIII in Pflegefamilien”. Die Klägerin wird in der Adoptionsvermittlung und im Pflegekinderdienst (PKD) der beklagten Stadt eingesetzt. Diese Aufgaben machen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jeweils die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit aus.
Nach der Stellenbeschreibung der Klägerin gehört als „besondere Fallgruppe” ua. „Babynest/anonyme Geburt” zur Tätigkeit in der Adoptionsvermittlung. Auch nach Auffassung der Beklagten trifft sie in deren Rahmen Entscheidungen zur Gewährleistung des Kindeswohls bei der Versorgung von Kindern, die im Babynest abgegeben (jährlich ca. acht bis zehn Kinder) sowie bei Kindern, die anonym geboren werden (jährlich zehn bis zwölf Kinder). Dazu gehören ua. die Inobhutnahme des Kindes und die Sicherstellung der Erstversorgung durch Bereitschaftspflege, die Identitätssuche und die Bereitstellung einer Vollzeitpflege und ggf. die Durchführung des Adoptionsverfahrens. Diese Aufgaben, die auch Anträge an das Familiengericht umfassen, machen jedenfalls 15 vH bis 20 vH ihrer Gesamttätigkeit aus.
Darüber hinaus ist die Klägerin in einem Umfang von 10 vH ihrer Jahresarbeitszeit für Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII sachbearbeitend zuständig. Sofern ein Amtsvormund oder eine Amtspflegschaft besteht, erfolgt die Erstellung eines ersten Hilfeplans durch den ASD unter Beteiligung des PKD. Sobald die Hilfe auf Dauer angelegt ist, dh. regelmäßig nach Ablauf einer zweijährigen Betreuungszeit durch den ASD, geht in diesen Fällen die Fallverantwortung auf den PKD über. Im Rahmen dieser Tätigkeit, die auch die Krisenintervention bei Kindeswohlgefährdung umfasst, bearbeitet die Klägerin ganz überwiegend die Gewährung von Zusatzhilfen nach § 33 SGB VIII. Überdies wird sie zu etwa 2 vH ihrer Jahresarbeitszeit in den Notfalldienstplan der Beklagten berücksichtigt, mit dem bei unaufschiebbaren Maßnahmen gewährleistet werden soll, dass die notwendigen Entscheidungen bei einer Kindeswohlgefährdung getroffen werden können.
Seit dem 1. November 2009 erhält die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12Ü Stufe 5 des Anhangs der Anlage C zum TVöD-V/VKA.
Mit ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage hat die Klägerin nach vergeblicher vorheriger Geltendmachung vom 5. März 2010 zuletzt noch eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5 TVöD-V/VKA begehrt und vorgetragen, dass alle von ihr zu treffenden Entscheidungen einer unmittelbaren Gefahrenabwehr bei Kindeswohlgefährdung dienten. Sofern eine Inobhutnahme erforderlich sei, werde diese vom PKD selbst durchgeführt. Tatsächliche Entscheidungen zur Gefahrenabwehr in einer Pflegefamilie treffe ausschließlich der PKD, weil dieser und nicht der ASD die Pflegefamilie betreue und für sie verantwortlich sei. Die Beklagte habe ihr durch die Übertragung der Fallverantwortung bei den auf Dauer angelegten Pflegeverhältnissen gemäß §§ 27, 33 SGB VIII alle übrigen der in der durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 ab 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Protokollerklärung Nr. 13 (im Folgenden Protokollerklärung Nr. 13) erwähnten Aufgaben übertragen. Ihr obliege die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten gemäß § 50 SGB VIII und die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gemäß § 42 SGB VIII. Als Mitglied des sozialpädagogischen Teams habe sie darüber hinaus bei den wöchentlich stattfindenden Teamberatungen an allen Fallberatungen und Entscheidungen mitzuwirken, die eine Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII nach sich zögen. Sie nehme auch an Helferkonferenzen des ASD teil, in denen über die Lebensperspektive von Kindern entschieden werde.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5 TVöD-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe S 12 Stufe 5 und der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5, beginnend mit dem 15. November 2009 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Sie treffe weder abschließende inhaltliche Sachentscheidungen noch im Umfang von 50 vH Entscheidungen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung. Im Zusammenhang mit der Inobhutnahme von Kindern nehme sie lediglich in einem Umfang von bis zu 20 vH ihrer Tätigkeit Aufgaben zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung wahr. Sie werde in vielen Bereichen lediglich präventiv, nicht jedoch kriseninvasiv tätig. Sie erfülle auch nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA nach der Protokollerklärung Nr. 13. Die Entscheidungen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung seien allein den Mitarbeitern des ASD übertragen worden. Die Fallverantwortung wechsle vom ASD auf den PKD erst nach zwei Jahren. Zu diesem Zeitpunkt seien die Handlungsmaßnahmen schon im Hilfeplan verbindlich festgelegt. Die Klägerin schreibe die bereits erstellten Hilfepläne lediglich fort.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr im Umfang der von der Klägerin eingelegten Berufung – mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs – stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben.
I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 18; 17. November 2010 – 4 AZR 188/09 – Rn. 15; 22. April 2009 – 4 AZR 166/08 – Rn. 13 mwN) – auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 – 4 AZR 308/08 – Rn. 10 mwN) – zulässig.
II. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt seit November 2009 die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.
1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach wie vor im Entscheidungsfall maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-V/VKA von Bedeutung:
„S 12
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …
S 14
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).”
Die Protokollerklärung Nr. 13 zur Anlage C lautet wie folgt:
„13. Das Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei
einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.
Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z. B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.”
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit aus zwei Arbeitsvorgängen iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O besteht, von denen jeder 50 vH ihrer Arbeitszeit ausmacht (zum Begriff des Arbeitsvorgangs: BAG 21. März 2012 – 4 AZR 292/10 – Rn. 14; 28. Januar 2009 – 4 AZR 13/08 – Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208).
a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., vgl. nur BAG 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 15; 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 16; 18. März 2015 – 4 AZR 59/13 – Rn. 17; 6. Juli 2011 – 4 AZR 568/09 – Rn. 58).
aa) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 16; 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 14, BAGE 146, 22; grundlegend 23. September 2009 – 4 AZR 308/08 – Rn. 20 mwN).
bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (st. Rspr., BAG 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 18; 21. August 2013 – 4 AZR 968/11 – Rn. 14). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (st. Rspr., BAG 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 22; 20. März 1996 – 4 AZR 1052/94 – zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 – 4 AZR 773/12 – Rn. 25 mwN).
cc) Maßgebend ist danach die Organisation des Arbeitgebers. Wird einer Sozialarbeiterin die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlich komplexen Aufgaben übertragen, ohne dass in den organisatorischen Abläufen der erforderlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neuen Arbeitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dies gilt auch dann, wenn die dort enthaltenen einzelnen Arbeitsschritte unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, die – für sich genommen – unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden könnten. Gehört beispielsweise die Erstellung von Gutachten über zu betreuende Kinder zu einer solchen einheitlichen Bearbeitung von konkreten Fällen, dh. ergibt sich ihre Notwendigkeit – je nach konkreter Konstellation – erst im Laufe der Fallbearbeitung, und ist sie nicht als gesonderter Arbeitsschritt einem eigenen organisatorisch selbständigen Vorgang zugeordnet, ist sie Bestandteil des einheitlichen Arbeitsvorgangs der ganzheitlichen Betreuung. Nur wenn diese Erstellung von Gutachten organisatorisch verselbständigt und als eigener, von der Betreuung zumindest generell getrennter Arbeitsschritt organisiert ist, der einem Arbeitnehmer eigenständig zugewiesen ist, kann man sie grundsätzlich nicht dem Arbeitsvorgang der allgemeinen Betreuung zuordnen.
b) Ausgehend von diesem Maßstab hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise angenommen, die Tätigkeit der Klägerin setze sich aus den zwei Arbeitsvorgängen „Adoptionsvermittlung” und „Pflegekinderdienst” zusammen, die je die Hälfte der ihr übertragenen Gesamttätigkeit ausmachten.
aa) Die beiden Aufgabenbereiche „Adoptionsvermittlung” und „Pflegekinderdienst” sind auf unterschiedliche Arbeitsergebnisse gerichtet. Insoweit kann zugunsten der Beklagten eine entsprechende organisatorische Struktur unterstellt werden. Dass die Beklagte innerhalb eines dieser Bereiche eine weitere organisatorische Trennung vorgenommen hätte, indem der Klägerin die Aufgaben, die Entscheidungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen betreffen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit den Gerichten erfordern, tatsächlich von den übrigen Aufgaben getrennt übertragen worden wären, ist vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in der Stellenbeschreibung für die Klägerin insbesondere bei der Adoptionsvermittlung selbst ausdrücklich einen „ganzheitlichen” Ansatz formuliert hat, nach dem es Aufgabe der Adoptionsvermittlung sei, das Adoptionsverfahren „qualitativ und rechtswirksam” vorzubereiten und für alle am Prozess Beteiligten optimale Bedingungen für die Durchführung zu sichern.
bb) Der Haupteinwand der Beklagten, Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, vielmehr sei ein eigener Arbeitsvorgang zu bilden, der die Tätigkeit der Klägerin zum Schutz der Kinder und Jugendlichen und die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Familien- und Vormundschaftsgerichten umfasse, ist unzutreffend. Es geht nicht, wie die Revision meint, um das Arbeitsergebnis der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA, sondern um das Arbeitsergebnis bzw. die Arbeitsergebnisse der konkreten Tätigkeit der Klägerin. Tariflich bewertet werden nicht die einzelnen Arbeitsschritte, sondern der Arbeitsvorgang. Deshalb bedarf es auch bei – unterstellter – unterschiedlicher Wertigkeit von Einzeltätigkeiten einer organisatorisch abgegrenzten Aufgabenübertragung, um sie verschiedenen Arbeitsvorgängen zuordnen zu können. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs selbst ist – wie dargetan – die unterschiedliche tarifliche Wertigkeit einzelner Arbeitsschritte oder von Einzeltätigkeiten ohne unmittelbare Bedeutung.
cc) Soweit die Beklagte nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist weiter vorgetragen hat, es lägen drei Arbeitsvorgänge vor, da neben der „Adoptionsvermittlung” und dem „Pflegekinderdienst” noch im Umfang von 5 vH der Tätigkeit der Klägerin der Arbeitsvorgang „Werbung und Gewinnung von geeigneten Adoptions- und Pflegeeltern” trete, ist dieses im Übrigen substanzlose Vorbringen – unabhängig davon, dass es bereits dem ganzheitlichen Konzept der Adoptionsvermittlung und des Pflegekinderdienstes und dem Vortrag der Beklagten in den Instanzen widerspricht – bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich um unzulässigen neuen Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz handelt.
Hinzu kommt, dass das Landesarbeitsgericht in der Gewinnung von Pflegeeltern eine „Zusammenhangstätigkeit” zum Pflegekinderdienst gesehen hat. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Im Übrigen ist die Tätigkeit eines Adoptionsvermittlers nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein auf ein einheitliches Arbeitsergebnis – nämlich die erfolgreiche Adoption, zu der auch die Anwerbung und Auswahl von Adoptiveltern gehört – gerichteter Arbeitsvorgang (vgl. BAG 14. Dezember 1994 – 4 AZR 935/93 – zu II 3 b der Gründe).
3. Geht man – wie das Berufungsgericht – bei der Tätigkeit der Klägerin von zwei Arbeitsvorgängen aus, ist das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA erfüllt.
a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehört die im Rahmen des Pflegekinderdienstes vorzunehmende Betreuung der in der sog. Babyklappe abgelegten Säuglinge sowie der „anonym geborenen” Kinder in den Aufgabenbereich der Klägerin. Zu dieser Tätigkeit gehören ua. die Inobhutnahme des Kindes und die Sicherstellung der Erstversorgung durch Bereitschaftspflege, die Identitätssuche, die Bereitstellung einer Vollzeitpflege und ggf. die Durchführung des Adoptionsverfahrens sowie die damit zusammenhängenden Anträge an das Familiengericht. Diese Aufgaben machen jedenfalls 15 vH bis 20 vH ihrer Gesamttätigkeit, und damit 30 vH bis 40 vH der Arbeitszeit innerhalb des – einzelnen – Arbeitsvorgangs aus.
Darüber hinaus ist sie jedenfalls in einem Umfang von 10 vH ihrer Arbeitszeit für Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII zuständig, die auch der Krisenintervention bei Kindeswohlgefährdung dienen.
b) Mit diesen Tätigkeiten erfüllt sie die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA. Dies folgt bereits aus der Anwendung der Protokollerklärung Nr. 13.
aa) Die Protokollerklärung Nr. 13 ist eine tarifvertragliche normative Regelung. Sie hat den Charakter eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels (BAG 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 36). In ihrem Satz 1 bestimmt sie, dass konkret bezeichnete Tätigkeiten – solche nach §§ 27, 36, 42 und 50 SGB VIII –, die im Rahmen einer bestimmten behördlichen Organisationsstruktur, nämlich dem Allgemeinen Sozialen Dienst, vorgenommen werden, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA erfüllen (BAG 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – aaO). Dabei kommt aber nicht den in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Organisationseinheiten, sondern den in Satz 1 genannten Tätigkeiten die maßgebende Bedeutung zu. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien begründet nicht die Zuordnung zu einer behördlichen Organisationseinheit das Richtbeispiel, sondern die konkrete, in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 ausdrücklich genannte Tätigkeit (BAG 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 38).
bb) Einer Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals steht Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 nicht entgegen. Die Klägerin ist zwar den Bereichen der Adoptionsvermittlung und des Pflegekinderdienstes der Beklagten und damit nicht dem Allgemeinen Sozialen Dienst zugeordnet. Sie fällt daher nach Satz 3 Halbs. 1 der Protokollerklärung Nr. 13 nach ihrer Organisationszugehörigkeit zunächst „nicht unter die Entgeltgruppe S 14”. Ihre Tätigkeit erfüllt jedoch die Voraussetzungen der von den Tarifvertragsparteien genannten Rückausnahme. Die Klägerin hat aufgrund einer Organisationsentscheidung der Beklagten Tätigkeiten auszuüben, die die Voraussetzungen von Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 erfüllen. Sie leistet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Rahmen der Fallverantwortung Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII und ist zumindest im Rahmen ihres Aufgabenbereichs „Babynest/anonyme Geburt” mit der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 SGB VIII betraut und wirkt insoweit auch in Verfahren vor den Familiengerichten iSv. § 50 SGB VIII mit.
cc) Bereits die in dem Aufgabenbereich „Babynest/anonyme Geburt” zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin entsprechen den in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Tätigkeiten. Die Klägerin trifft Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Da der nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entsprechende Arbeitsvorgang „Pflegekinderdienst” einen Anteil von 50 vH und damit mindestens die Hälfte der der Klägerin übertragenen Gesamttätigkeit umfasst (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BAT-O), erfüllt die Tätigkeit der Klägerin insgesamt die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Auf die Frage, ob auch der Arbeitsvorgang „Adoptionsvermittlung” die Anforderungen dieser Tarifgruppe erfüllt – wofür im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit den Hilfen zur Erziehung viel spricht –, kommt es danach nicht mehr an.
dd) Die tariflichen Anforderungen fallen auch innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in relevantem Umfang an.
(1) Das in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser Stelle der Eingruppierung nicht mehr statt. Die Bewertung erfolgt vielmehr einheitlich. Es bedarf dabei weder eines Überwiegens noch eines „Gepräges” der im Arbeitsvorgang zusammengefassten Tätigkeiten durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten in relevantem Umfang verrichtet werden, die den Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals entsprechen. Davon ist auszugehen, wenn die Tätigkeiten die tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne sie ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 43). Ist dies der Fall, ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 43 mwN).
(2) Nach diesen Grundsätzen ist bereits die Erfüllung der tariflichen Anforderungen im Aufgabenbereich „Babynest/anonyme Geburt” mit einem – von der Revision selbst ausdrücklich eingeräumten – Anteil an der Gesamttätigkeit von bis zu 20 vH, der damit mindestens ein Drittel der innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs anfallenden Aufgaben ausmacht, ohne Weiteres ausreichend. Ob darüber hinaus die Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Hilfen zur Erziehung, welche 10 vH der Gesamttätigkeit ausmachen, ebenfalls in rechtserheblichem Ausmaß anfallen, wofür viel spricht, ist danach nicht entscheidungserheblich.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Eylert, Creutzfeldt, Treber, Kiefer, Mayr
Fundstellen
Haufe-Index 9520534 |
BB 2016, 1780 |