Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. Künstlersozialabgabe. keine Rechtsgrundlage für eine getrennte Entscheidung über Abgabenpflicht und -höhe seitens der Künstlersozialkasse. Verfassungsmäßigkeit der Zweiteilung des Abgabeverfahrens. angemessene Verfahrensdauer. effektiver Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Mangels Rechtsgrundlage ist die Künstlersozialkasse nicht berechtigt, den Abgabetatbestand nach dem KSVG, welcher in den beiden Elementen Entscheidung zur Beitragspflicht dem Grunde nach und Entscheidung zur Beitragshöhe besteht, in seine Bestandteile aufzuspalten und abstrakt über die Beitragspflicht dem Grunde nach zu entscheiden. Ein solches Verfahren hat der Gesetzgeber nur und ausschließlich der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Entscheidung zur Beitragspflicht dem Grunde nach innerhalb des sogenannten Anfrageverfahrens nach § 7a SGB 4 eröffnet. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift in der Künstlersozialversicherung verbietet sich.
2. Die Zweiteilung des Abgabeverfahrens verstößt gegen den alle öffentliche Institutionen bindenden Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und begegnet in Bezug auf Art 19 Abs 4 GG erheblichen Bedenken hinsichtlich den Anforderungen des effektiven Rechtsschutzes und der angemessenen Verfahrensdauer.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin abgabepflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist.
Die Klägerin ist eine in N. niedergelassene Aktiengesellschaft mit dem handelsregisterlich eingetragenen Unternehmensgegenstand Luftverkehr im In- und Ausland sowie der Betrieb aller damit zusammenhängende Geschäfte insbesondere An- und Verkauf von Fluggeräten. Zur Pflege der public relations nimmt sie seit 2001 die Dienste der Firma Firma m. communications in G. in Anspruch. Diese befasst sich mit der Gestaltung und dem Design von Print- und Online-Medien unter Betonung der Verbindung von Design und Kommunikation und war bis zur Umwandlung in eine GmbH Anfang 2004 eine Einzelfirma des G. B..
I.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 22.07.2003/Widerspruchs- bescheid vom 02.02.2004 Abgabepflicht der Klägerin nach dem KSVG fest, weil sie regelmäßig künstlerische und publizistische Leistungen der Firma m. communications in Anspruch nehme. In Auswertung des Beratungsvertrages vom 15.07.2002 sowie von Abrechnungen von Leistungen für
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- Internetletters, |
- Mitarbeitermagazin, |
- Mediendesign, |
- Fotoshootings, |
- Satz- und Lithographie, |
- Wettbewerbspräsentationen, |
- Internetprojektplanung, |
- Redaktionssitzungen, |
- Bordmagazinbesprechungen, |
- Bildauswahl und Layout einschließlich |
- Corporate Identity sowie - Neuentwicklung der Titelseite des Mitarbeitermagazins "w." |
sei festzustellen, dass die Klägerin nicht nur gelegentlich Aufträge an die Firma m. communications erteile, um mit deren Leistungen Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen zu betreiben. Die Firma Firma m. communications werde dafür als selbständige Künstlerin bzw. Publizistin in Anspruch genommen; dies betreffe insbesondere die Erstellung des Geschäftsberichtes und die quartalsweise erscheinende Mitarbeiterzeitschrift. Dem Vorbringen der Klägerin, die Firma m. communications sei lediglich als Projektmanagerin tätig geworden und habe lediglich Koordinations- sowie Organisationsaufgaben wahrgenommen folgte die Beklagte nicht ebenso wenig wie dem weiteren Vorbringen, das Mitarbeitermagazin "w." sei von der Klägerin nur für den Eigengebrauch und damit für sie als Endabnehmerin erstellt worden.
Bescheide der Beklagten, die Abgaben der Klägerin nach dem KSVG in Höhe von in der Summe von rund 30.500.- einforderten, griff die Klägerin mit dem Widerspruch an, ohne dass die Beklagte darüber entschieden hätte.
II.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg hat die Klägerin Aufhebung des Bescheides vom 22.07.2003/Widerspruchsbescheides vom 02.02.2004 beantragt. Sie hat bestritten, dass die Firma m. communications publizistische bzw. künstlerische Leistungen für die Klägerin erbracht habe. Weder der Geschäftsbericht noch die Mitarbeiterzeitung seien Werbemaßnahmen. Die Firma m. communications sei als Unternehmensberaterin weder Künstler noch Publizist und schließlich werde das Mitarbeitermagazin nicht in die Öffentlichkeit gegeben, was den Begriff der Werbung nicht erfülle. Demgegenüber hat die Beklagte eingewandt, sowohl die Mitarbeiterzeitung "w.", als auch der jährliche Geschäftsbericht, deren beider Gestaltung die Firma m. communications übernommen habe, seien publizistische Werke und gingen auf entsprechende Leistungen zurück.
Mit Urteil vom 17.05.2006 hat das Sozialgericht die Entscheidung der Beklagten aufgehoben, weil die V...