Die Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) ist in der gesetzlichen Unfallversicherung als eigenständige Leistung etabliert. Sie wird vereinzelt aber auch von Krankenkassen im Rahmen entsprechender Verträge mit Leistungserbringern gewährt. In diesem Fall werden Erstattungsansprüche der Unfallversicherungsträger von den Krankenkassen nach Maßgabe der für die jeweilige Krankenkasse geltenden vertraglichen Bedingungen erfüllt. Wird EAP nicht als eigenständige Leistung von der Krankenkasse erbracht, ist ggf. über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen abzuklären, welche Einzelleistungen über welche Dauer in welchem Umfang von der Krankenkasse übernommen worden wären (vgl. auch Abschn. 2). Der Unfallversicherungsträger wird hierzu dem Erstattungsantrag die entsprechenden EAP-Unterlagen beifügen (ärztliche Verordnung zur Durchführung einer EAP mit Angabe der Indikationen und der Behandlungsinhalte; ggf. ärztliche Begründung, wenn die EAP über 4 Wochen hinaus erforderlich ist; Abrechnungsvordruck mit Angabe der erbrachten Leistungen).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge