Zusammenfassung
Für Versicherungspflichtige sind in der Sozialversicherung grundsätzlich für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben allerdings den Vorteil, dass für Zeiten, in denen Entgeltersatzleistungen (u. a. Mutterschafts-, Kranken- oder Verletzten- bzw. Übergangsgeld) oder Elterngeld bezogen werden, Beitragsfreiheit besteht. Bei der Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt sind für diese beitragsfreien Zeiten keine Sozialversicherungstage anzusetzen. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Entgeltersatzleistungen sind beitragsfrei, wenn sie mit den Entgeltersatzleistungen das bisherige Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR übersteigen. Die Entgeltersatzleistung selbst ist allerdings beitragspflichtig.
Sozialversicherung: Die generelle Pflicht zur Beitragszahlung ist in § 223 Abs. 1 SGB V geregelt, die Beitragsfreiheit bestimmter Entgeltersatzleistungen in § 224 Abs. 1 SGB V. Die Beitragsfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse regelt § 23c SGB IV.
Sozialversicherung
1 Kranken- und Pflegeversicherung
Für die Zeit der Mitgliedschaft sind grundsätzlich Beiträge zu zahlen. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben allerdings für die Zeit des Anspruchs auf Kranken-, Mutterschafts-, Verletzten-, Versorgungskranken- bzw. Übergangsgeld keine Beiträge zu entrichten. Arbeitnehmer, die sich für eine Lebendorganspende oder zur Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen entscheiden, erhalten – sofern der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erschöpft ist – Krankengeld. Der Bezug dieses Krankengeldes führt ebenfalls zur Beitragsfreiheit. Bei der Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt werden diese beitragsfreien Zeiten nicht als Sozialversicherungstage (SV-Tage) bewertet.
Die Beitragsfreiheit besteht ebenfalls beim Bezug von gesetzlich krankenversicherten Beziehern von Elterngeld und während der Elternzeit.
Privat Versicherte während der Elternzeit
Privat krankenversicherte Bezieher von Elterngeld haben weiterhin ihren vollen Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen und erhalten keinen Beitragszuschuss vom Arbeitgeber, da dieser nur dann zu zahlen ist, wenn auch Arbeitsentgelt beansprucht werden kann.
2 Renten- und Arbeitslosenversicherung
Für die Bereiche der Arbeitslosenversicherung und auch der Rentenversicherung fehlt eine der Kranken- und Pflegeversicherung vergleichbare Vorschrift zur Beitragsfreiheit während des Bezugs von Sozialleistungen. Der gemeinsame Einzug der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gebietet es allerdings, die für die Kranken- und Pflegeversicherung geltenden Regelungen für alle 4 Versicherungszweige gleichermaßen anzuwenden. Andere Fehlzeiten ohne Arbeitsentgelt, für die nicht ausdrücklich Beitragsfreiheit angeordnet ist (z. B. Zeiten des unbezahlten Urlaubs oder des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit), sind allerdings als "SV-Tage" zu berücksichtigen.
3 Zuschüsse des Arbeitgebers
Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen – also grundsätzlich in beitragsfreien Zeiten – gezahlt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme), wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR übersteigen. Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum Nettoarbeitsentgelt nicht beitragspflichtig sind (SV-Freibetrag). Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze von 50 EUR übersteigen.
4 Beitragsfreiheit bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern
Die Beitragsfreiheit beim Bezug von Entgeltersatzleistungen gilt auch für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind. Bei Bezug von Kranken- oder Mutterschaftsgeld werden keine Beiträge aus der Mindestbemessungsgrundlage erhoben. Beiträge sind von diesem Personenkreis während des Bezugs von Elterngeld zu zahlen. Mitglieder, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren, sind für die Dauer der Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld beitragsfrei. Allerdings sind sie nur beitragsfrei, wenn – ohne die freiwillige Mitgliedschaft – die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt werden.
5 Beitragsfreiheit von Rentenantragstellern
Beitragsfrei sind in der Kranken- und Pflegeversicherung auch bestimmte Rentenantragsteller. Beitragsfreiheit besteht
- bei einem Antrag auf Witwenrente, sofern der verstorbene Ehegatte bereits ebenfalls Rente bezog und in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert war.
- bei einem Antrag auf Waisenrente aus der Versicherung eines ebenfalls aufgrund Rentenbezugs in der KVdR pflichtversicherten Verstorbenen, wenn die Rentenantragstellung ...