Die zentrale Ausnahme stellt § 24 BBiG dar. Die Vorschrift lautet:

"Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet."

Diese Norm hat verwandte Vorschriften in § 625 BGB und § 15 Abs. 6 TzBfG. Damit die Rechtsfolge des Arbeitsverhältnisses mit einem Vergütungsanspruch nach § 612 Abs. 2 BGB[1] eingreift, muss zunächst eine faktische Beschäftigung im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis erfolgen.

Wann das Berufsausbildungsverhältnis endet, bestimmt sich objektiv unter Berücksichtigung des Datums der Abschlussprüfung und dem vorgesehenen Ende des Ausbildungsverhältnisses.[2]

Über dieses objektive Datum muss eine "Beschäftigung" stattgefunden haben. Hierfür reicht weder ein beispielsweise vom ehemaligen Auszubildenden ausgerichtetes Abschiedsfrühstück, noch die Fortsetzung des Berufsschulbesuchs.[3] Der (ehemalige) Auszubildende muss vielmehr weiterhin an seiner betrieblichen Ausbildungsstätte erscheinen und tätig werden.[4]

Auch wenn § 24 BBiG dem Wortlaut nach nicht voraussetzt, dass dem Arbeitgeber sämtliche Umstände bekannt sind, ist doch unstreitig, dass es ein subjektives Element aufseiten des Arbeitgebers geben muss. Das BAG führt aus: "Die gesetzliche Fiktion des § 24 BBiG (…) setzt als subjektives Tatbestandsmerkmal grundsätzlich voraus, dass der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung des Auszubildenden hat. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit und endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, genügt die Kenntnis, dass die vom Auszubildenden erzielten Prüfungsergebnisse zum Bestehen der Abschlussprüfung ausreichen."[5]

 
Praxis-Beispiel

Weiterarbeit gemäß § 24 BBiG

Das Ausbildungsverhältnis soll bis zum 30.6.2024 dauern. Der Ausbildende stellt den Auszubildenden am 3.6.2024 frei, weil die Prüfung am 4.6.2024 stattfindet. Am 5.6.2024 erscheint der Auszubildende zur Arbeit, verkündet, dass er die Prüfung bestanden habe, zeigt dem Ausbildenden sein Zeugnis und fährt mit der Arbeit fort, die er an seinem letzten Ausbildungstag begonnen hatte. Auch in den nächsten Tagen arbeitet er während der üblichen Ausbildungszeiten.

Hier greift § 24 BBiG ein. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er beispielsweise trotz der bestandenen Prüfung dachte, das Ausbildungsverhältnis werde erst am 30.6.2024 enden.

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